Steuer-Spartipp

Geschäftswagen: Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung


Helmut Lehr

Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen ist wesentliche Voraussetzung für einen möglichst vollständigen Vorsteuerabzug. Dabei kommt es auf die einkommensteuerliche Behandlung als Betriebsvermögen grundsätzlich nicht an – wenngleich sich dies in der Praxis sehr häufig überschneiden wird. Allgemein gilt hierzu Folgendes:

  • Beabsichtigt der Apotheker, den Pkw ausschließlich für unternehmerische Tätigkeiten zu verwenden, ist das Fahrzeug vollständig dem Unternehmen zuzuordnen (kein Wahlrecht!).
  • Wird der Wagen sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt (Regelfall!), kann er vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, sofern die unternehmerische Nutzung mindestens 10% beträgt. Er könnte in einem solchen Fall aber auch im nichtunternehmerischen Bereich belassen oder nur im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung dem Unternehmensvermögen zugewiesen werden.

Hinweis: Die Fahrten des Apothekeninhabers zwischen Wohnung und Apotheke werden der unternehmerischen Nutzung zugerechnet. Gleiches gilt für Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung.

Vorsteuerabzug aus der Anschaffung

Ein vollständiger Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Geschäftswagens ist nicht nur bei (geplanter) ausschließlicher Nutzung für die Apotheke möglich, sondern auch, wenn das Fahrzeug teilweise privat genutzt wird. Dies setzt allerdings eine vollständige Zuordnung zum Unternehmensvermögen des Apothekers (siehe oben) voraus. Diese Zuordnungsentscheidung wird regelmäßig durch die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs in der laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldung deutlich gemacht. Zur Sicherheit könnte sie auch gegenüber dem Finanzamt nochmals gesondert dokumentiert werden.

Hinweis: Macht der Apothekenleiter aus den Anschaffungskosten die volle Vorsteuer geltend, muss er die anteilige private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe („Eigenverbrauch“) umsatzversteuern. Bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern geht die Finanzverwaltung jedoch regelmäßig davon aus, dass diese Fahrzeuge zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt werden, sodass ein (voller) Vorsteuerabzug ausscheidet. Dementsprechend entfällt dann die Versteuerung der Privatnutzung.

Laufende Kosten

Der Vorsteuerabzug aus der Unterhaltung des Fahrzeugs ist zumindest in der Theorie grundsätzlich nicht nach der Gesamtnutzung des Fahrzeugs zu beurteilen, sondern nach der jeweils konkreten Nutzung der bezo­genen Gegenstände/Leistungen. So müsste (theoretisch) die konkrete Nutzung z.B. eines neu angeschafften Satzes Winterreifen ermittelt werden, was kaum praktikabel erscheint. Die Finanzverwaltung lässt es deshalb aus Vereinfachungsgründen zu, dass der Vorsteuerabzug für solche Kosten nach den (jähr­lichen) Nutzungsverhältnissen des Fahrzeugs beurteilt wird.

Hinweis: Da Apothekenleiter in den meisten Fällen ihre Kfz voll dem Unternehmen zuordnen werden, können sie auch die Vorsteuern aus dem Bezug von Winterreifen o.Ä. weiter voll geltend machen und einen entsprechenden Privatanteil gesondert versteuern. Entsprechendes gilt aus Vereinfachungsgründen auch für den Bezug anderer Leistungen (vor allem Benzin und Wartung). In der Praxis wird man daher die einheitliche Ermittlung eines Privatanteils beibehalten können.

Miete oder Leasing

Die auf Miete, Mietsonderzahlung, Leasingraten und Unterhaltskosten entfallenden Vorsteuern eines angemieteten oder geleasten Wagens, der auch für private Zwecke genutzt wird, sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der unternehmerischen zur privaten Nutzung aufzuteilen. Jedoch lässt es die Finanzverwaltung auch hier aus Vereinfachungsgründen zu, dass Unternehmer die Vorsteuern zunächst voll in Abzug bringen und zum Ausgleich einen Privatanteil versteuern.

Hinweis: Der Privatanteil kann auch für Umsatzsteuerzwecke nach der sog. (dann aber leicht modifizierten) 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Wird das Fahrzeug zu nicht mehr als 50% betrieblich genutzt, kommt eine Schätzung des Privatanteils durch den Apotheker anhand geeigneter Unterlagen (etwa Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum, aus denen sich zumindest die unternehmerischen Fahrten mit Fahrtziel und ge­fahrenen Kilometern ergeben) in Betracht. Fehlen diese, schätzt die Finanzverwaltung den Privatanteil – natürlich auf mindestens 50%!

Vorsteuerabzug bei geringer unternehmerischer Nutzung

Scheidet eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen aus, da der Wagen zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt wird, ist der Vorsteuerabzug für einzelne Fahrzeugaufwendungen nicht zwangsläufig verloren. Handelt es sich nämlich um Vorsteuern, die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Pkw entfallen, können diese geltend gemacht werden (z.B. Reparaturaufwendungen infolge eines Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt).

1) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 5. Juni 2014, Akten­zeichen IV D 2 – S 7300/07/10002 :001.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(13):18-18