Dr. Christine Ahlheim
Mehrere Apotheker verteilten in ihren Werbeprospekten Gutscheine, die auch beim Erwerb von verschreibungspflichtigen oder preisgebundenen Medikamenten gegen Sachgegenstände wie z. B. „Kuschelsocken“ eingetauscht werden konnten. Gegen eine entsprechende Verbotsverfügung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe erhoben die Apothekeninhaber Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und beantragten vorläufigen Rechtsschutz. Diese Eilanträge wurden mit Beschluss vom 17. Juni 2014 abgelehnt. Die Zugaben verstoßen nach Ansicht des Gerichts gegen die Preisbindung des Arzneimittelgesetzes und das im August 2013 geänderte Heilmittelwerbegesetz. Eine endgültige Prüfung bleibt jedoch dem noch anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten (Aktenzeichen 7 L 683/14 u. a.).
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(14):3-3