Steuer-Spartipp

Kindergeld und Kinderfreibetrag: Praxisnahe Studiengänge


Helmut Lehr

Duales Studium

Das Finanzgericht Münster hatte kürzlich über folgenden Fall zu entscheiden: Der Sohn des Klägers begann nach dem Abitur mit einer Berufsausbildung zum Industriekaufmann. Entsprechend der Stellenausschreibung nahm er parallel dazu ein Bachelorstudium im Studiengang „Business Administration“ auf. Dieses setzte er nach bestandener Prüfung zum Industriekaufmann fort und arbeitete daneben 24 Stunden wöchentlich in seinem Ausbildungsbetrieb (duales Studium). Die Tätigkeit und die Studienveranstaltungen waren zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt.

Für die Zeit nach Abschluss der Prüfung zum Industriekaufmann lehnte die Familienkasse den Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes ab. Das Studium sei nicht begünstigt, weil das Kind eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ausübe.

Verwaltungsauffassung nicht rechtens

Die Klage hatte Erfolg, das Kindergeld2) wurde trotz abgeschlossener Erstausbildung zum In­dustriekaufmann und einer wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Stunden gewährt! Nach Ansicht des Finanzgerichts war das duale Studium vorliegend nämlich als (unschädliches) Ausbildungsdienstverhältnis zu beurteilen. Dies ergebe sich aus den Vereinbarungen mit dem Ausbildungsbetrieb und aus der Verzahnung der Tätigkeit mit dem Studium. Der Sohn habe sich entsprechend der Stellenausschreibung mit dem Abschluss „Industriekaufmann“ noch nicht als endgültig „be­rufsausgebildet“ angesehen.

Hinweis: Beim Bundesfinanzhof ist bereits ein Revisionsverfahren zu einer vergleichbaren Problematik anhängig3). Daher sollten in ähnlichen Fällen dualer Studiengänge ablehnende Kindergeldbescheide bis auf Wei­teres nicht akzeptiert werden.

Pre-Master-Programm

Eine besondere Kindergeldproblematik ergibt sich auch bei Studenten, die ein sog. Pre-Master-Programm absolvieren. Mit einem Pre-Master-Programm unterstützen Unternehmen Absolventen von Bachelorstudiengängen auf dem Weg zum Abschluss eines Masterstudiums. In der dem eigentlichen Masterstudium vorangehenden einjährigen „Unternehmensphase“ werden den angehenden Studenten im Betrieb fachspezifische Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt. Im Rahmen dieses Trainings „on-the-job“ werden sie im Unternehmen einer „Ankerabteilung“ zugewiesen und von einem persönlichen Mentor betreut. Die Teilnehmer sind verpflichtet, unmittelbar nach Abschluss der Unternehmensphase ein Masterstudium aufzunehmen.

Kindergeldanspruch bestätigt

In einem aktuellen Streitfall hatte die Familienkasse die einjäh­rige Unternehmensphase wegen des vorangegangenen Bachelorstudiums als Zweitausbildung und – wegen des vom Unternehmen gezahlten (durchaus ordentlichen) Gehalts – als eine Erwerbstätigkeit angesehen. Die Kindergeldzahlung wurde für diese Zeit verweigert.

Dieser Sichtweise ist das Finanzgericht Baden-Württemberg nicht gefolgt4). Es beurteilte die Un­ternehmensphase als Ausbildungsdienstverhältnis, weil sie darauf ausgerichtet sei, die Zeit und die Arbeitskraft des Teil­nehmers in erster Linie für dessen Ausbildung und nicht für Erwerbszwecke innerhalb des Unternehmens einzusetzen.

Hinweis: Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig und sollte deshalb gegenüber der Finanzverwaltung unbedingt ins Feld geführt werden.

Offizielle Verwaltungsauffassung nicht eindeutig ablehnend

Steuerpflichtige sollten – je nach Einzelfall – den Fiskus frühzeitig auch auf seine eigenen offiziellen Leitlinien verweisen. So ist in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs zu berufsbegleitenden und berufsintegrierten Studiengängen sinngemäß Folgendes geregelt5): Bei berufsbegleitenden und berufsintegrierten dualen Studiengängen fehle es häufig an einer Ausrichtung der Tätigkeit für den Arbeitgeber auf den Inhalt des Studiums, sodass in solchen Fällen die Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses (zunächst) ausscheide. Etwas anderes soll jedoch gelten, wenn eine Verknüpfung zwischen Studium und praktischer Tätigkeit vorliegt, die über eine bloße thematische Verbindung zwischen der Fachrichtung des Studiengangs und der in dem Unternehmen ausgeübten Tätigkeit oder eine rein organisatorische Verzahnung hinausgeht.

Hinweis: Eine entsprechende Ausrichtung der berufspraktischen Tätigkeit kann z.B. anhand der Studienordnung oder der Kooperationsvereinbarung zwischen Unternehmen und Hochschule glaubhaft gemacht werden.
1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 1 vom 1. Januar 2012, Seite 18 und 19.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(14):18-18