Finanzdienstleistungen

Kostenloser Schutz durch den Ombudsmann


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Ombudsmänner vermitteln in Deutschland schon seit den 1990er-Jahren bei Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern und Kunden. Doch obwohl das Ombudsverfahren kostenfrei und unbürokratisch ist, wählen immer noch viele Bankkunden den Weg vor Gericht.

Als Verbraucher muss man jedoch wissen, dass gerade im Bereich der Finanzdienstleistung Verfahren oft jahrelang dauern. Kommt es zu einem kundenfreundlichen Urteil, geht das Unternehmen möglicherweise in Revision. Verbunden sind damit zudem enorme Kosten, die den Streitwert häufig sogar übersteigen. Diese bleiben eventuell ganz oder teilweise beim Kunden hängen, wenn er den Prozess verliert oder einen Vergleich schließen muss. Hier gilt es abzuwägen, ob man den Instanzenweg wirklich beschreiten möchte. Empfehlenswert ist dies immer dann, wenn der Gegner erkennbar auf Zeit spielt, etwa bei Versicherungsentschädigungen, die Rechtslage aber recht eindeutig ist.

Hilfe im Internet

Weniger bekannt ist jedoch die Möglichkeit, sich auch an einen Ombudsmann zu wenden. Mittlerweile haben nahezu alle Zweige der Finanzwirtschaft solche Institutionen geschaffen, die man durch Eingabe der entsprechenden Suchbegriffe im Internet findet. Ein gute Übersicht bietet auch die Europäische Union unter ec.europa.eu/internal_market/finnet/members_de.htm.

Der Weg zum Ombudsmann steht jedem Verbraucher offen, der sich in Finanzdingen übervorteilt fühlt. Allerdings gibt es meist Einschränkungen: Der Ombudsmann ist in der Regel nicht mehr zuständig, wenn das Verfahren bereits vor Gericht verhandelt wird, wenn es ein Urteil oder einen Vergleich gegeben hat oder Verjährung eingetreten ist. Auch wenn die Bewertung der Rechtslage eine umfangreichere Beweiserhebung, insbesondere die Anhörung von Zeugen erfordert, ist allein das ordentliche Gericht der richtige Ansprechpartner. Sind jedoch die Voraussetzungen für ein Schiedsverfahren erfüllt, wird der Vermittler den Vorgang prüfen und den Finanzdienstleister zu einer Stellungnahme auffordern. Ein solcher Vorgang dauert meist zwei bis drei Monate, ist aber komplett kostenfrei. Grundsätzlich gilt, dass die Verjährung durch das Ombudsverfahren unterbrochen wird.

Eine Entscheidung des Vermittlers ist für den Kunden in jedem Fall unverbindlich, d.h., er kann immer noch die Gerichte bemühen. Für die Finanzbranche gelten unterschiedliche Regeln: So ist der Schiedsspruch etwa bei Genossenschaftsbanken generell auch für die Bank unverbindlich, dagegen müssen Privatbanken die Entscheidung bei einem Streitwert von bis zu 5.000€ rechtsverbindlich akzeptieren. Bei Sparkassen gilt ebenfalls die Unverbindlichkeit, allerdings hal­ten sich die meisten Institute an die Vorgaben des Ombudsmanns.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(14):14-14