Steuer-Spartipp

Apothekenverkauf: Steuerliche Vergünstigungen


Helmut Lehr

Die Veräußerung einer Apotheke ist von langer Hand zu planen. Während einer mindestens einjährigen Vorbereitungszeit sollte der Apothekeninhaber zusammen mit seinen Beratern (steuer-)rechtliche und betriebswirtschaftliche Besonderheiten erörtern und die Suche nach einem geeigneten Käufer gezielt vorantreiben. Steuerliche Vorteile ergeben sich insbesondere dann, wenn der Verkauf als Betriebsveräußerung im Ganzen im Sinne des §16 Einkommensteuergesetz beurteilt werden kann.

Danach liegt eine Veräußerung des ganzen Betriebs vor, wenn der Betrieb mit seinen wesentlichen Grundlagen gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen wird, dass er als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann. Dies wird bei klassischen Apothekenveräußerungen regelmäßig der Fall sein. Werden in diesem Zusammenhang einzelne „nicht wesentliche Betriebsgrundlagen“ (z.B. der Geschäftswagen des Apothekers) in das Privatvermögen überführt, steht dies der Annahme einer steuerbegünstigten Betriebsveräußerung nicht entgegen.

Hinweis: Gehört das Apothekengebäude dem Apothekeninhaber selbst, wird er es im Rahmen der Veräußerung womöglich zurückbehalten und an den Erwerber vermieten. Die steuerlichen Vergünstigungen für Betriebsveräußerungen im Ganzen können in solchen Fällen dennoch beansprucht werden – begrifflich liegt dann allerdings eine Betriebsaufgabe vor.

Veräußerungsgewinn führt zu gewerblichen Einkünften

Aus dem laufenden Betrieb der Apotheke erzielt der Inhaber gewerbliche Einkünfte, die sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer unterliegen. Auch ein aus der Veräußerung erzielter Gewinn führt einkommensteuerlich zu gewerblichen Einkünften, er unterliegt allerdings bei natürlichen Personen (insbesondere Einzelunternehmern) nicht der Gewerbesteuer.

Hinweis: Der Gewinn aus dem Verkauf der Apotheke ergibt sich im Wesentlichen aus den sog. stillen Reserven (Differenz zwischen Veräußerungspreis und Buchwerten des Unternehmens). Natürlich werden Veräußerungskosten wie Notarkosten, Rechtsberatungskosten, Gutachterkosten, Grundbuchgebühren, Provisionen etc. als Abzugspositionen berücksichtigt!

Veräußerungsfreibetrag nur auf Antrag

Um die steuerliche Belastung durch aufgedeckte stille Reserven etwas abzufedern, kann der Veräußerer unter bestimmten Voraussetzungen einen Freibetrag in Abzug bringen. Dieser beträgt 45.000€, er wird allerdings nur gewährt, wenn

  • der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder
  • dauernd berufsunfähig ist und
  • die Berücksichtigung des Freibetrags gesondert beantragt (der Freibetrag kann nämlich nur „einmal im Leben“ beansprucht werden).

Außerdem vermindert sich der Freibetrag um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000€ übersteigt.

Hinweis: Dies führt zwangsläufig dazu, dass der volle Freibetrag nur bei vergleichsweise geringen Veräußerungsgewinnen voll zum Ansatz bzw. in erster Linie nur kleineren Betrieben zugutekommt. Ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000€ entfällt seine steuerentlastende Wirkung vollständig (siehe Berechnung auf Seite 18).

Steuersatzermäßigung

Als weitere Entlastung können sich Steuerpflichtige für besondere Tarifermäßigungen entscheiden, entweder für die „Fünftelregelung“1) oder für die in solchen Fällen wesentlich praxisrelevantere Besteuerung mit dem „halben Steuersatz“. Der im Sprachgebrauch manifestierte „halbe Steuersatz“ beläuft sich allerdings aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen auf 56%. Soll heißen: Der Veräußerungsgewinn wird mit 56% des durchschnittlichen Steuersatzes versteuert, jedoch mindestens mit (absolut) 14%.

Die Anwendung des „halben Steuersatzes“ setzt voraus, dass

der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder

dauernd berufsunfähig ist,

einen entsprechenden Antrag stellt und

der Veräußerungserlös den Betrag von 5 Mio.€ nicht übersteigt.

Betriebsverpachtung im Ganzen

Wird die Apotheke nicht veräußert, sondern unter bestimmten weiteren Voraussetzungen im Ganzen verpachtet, vermeidet man (zumindest zunächst) die Aufdeckung der stillen Reserven. Einkommensteuerrechtlich gilt die Verpachtung nämlich weiterhin als gewerbliche Tätigkeit, auch wenn die Einnahmen nicht mehr der Gewerbesteuer unterliegen.

Hinweis: Veräußert der Steuerpflichtige das Inventar später an den Pächter, führt dies nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht automatisch zu einer steuerrelevanten Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe mit zwangsweiser Versteuerung der stillen Reserven2). Gleiches gilt, wenn die apothekenrechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Verpachtung infolge des Todes des Verpächters nicht mehr vorliegen sollten.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(17):18-18