Offerten- und Adressbuchschwindel

Richtiges Verhalten bei unseriösen Angeboten


Dr. Bettina Mecking

Auch Apotheker schließen – wie eine Vielzahl anderer Gewerbetreibender – gelegentlich ohne dass es ihnen bewusst ist entgeltliche Verträge ab. Wie sollte man auf entsprechende „Angebote“ reagieren und was kann man tun, wenn man bereits gezahlt hat?

In die tägliche Briefflut mischen sich rechnungsähnliche Formulare, die eine bestehende Geschäftsbeziehung zum Adressaten vortäuschen und suggerieren, es seien weitere kostenpflichtige Eintragungen in vermeintlich offizielle Register, Datenbanken oder gedruckte bzw. onlineverfügbare Adressverzeichnisse notwendig. Oft lassen sich Gewerbetreibende durch die äußere Aufmachung täuschen und zahlen aus Sorge, sonst wichtige Fristen oder Obliegenheiten zu übersehen.

Eine andere „Masche“ besteht darin, Formulare zu versenden, in die Anzeigentexte aus anderweitig veröffentlichten Werbeanzeigen eingefügt werden, die von den angeschriebenen Unternehmen tatsächlich in Auftrag gegeben wurden. Der flüchtige Leser erkennt seine eigene alte Werbeanzeige und bemerkt ggf. nicht, dass er mit seiner Unterschrift nicht lediglich den richtigen Text der Anzeige, z.B. für eine Wiederveröffentlichung, bestätigt, sondern einen ganz neuen Anzeigenvertrag unterschreibt.

Das eigentlich Wichtige steht meist im „Kleingedruckten“. Die angeblich schon bestehende Geschäftsverbindung kommt erst durch Zahlung des angegebenen Betrags zustande. Oft werden unentgeltliche und entgeltliche Dienstleistungen sprachlich so vermengt, dass der eilige Leser glaubt, das gesamte Angebot sei gratis – während es sich letztlich als teurer Vertrag entpuppt. Wichtig ist daher eine genaue Prüfung, ob die angebotene Leistung wirklich in Anspruch genommen werden soll oder nicht. Seriös arbeitende Adressbuchverlage können dabei über den Verband Deutscher Auskunfts- und Verzeichnismedien e.V. (www.vdav.de) abgefragt werden.

Ist man auf einen unseriösen Anbieter hereingefallen, sollte man in jedem Fall einen ungewollt erteilten Auftrag wegen arglistiger Täuschung gegenüber der Firma schriftlich anfechten. Formulierungstipps finden sich z.B. unter www.stuttgart.ihk24.de (Suchbegriff: Adressbuchschwindel). Vorsorglich sollte zusätzlich schriftlich gekündigt werden, um die Zusendung von Folgerechnungen zu verhindern.

Die Rechtsprechung macht es getäuschten Gewerbetreibenden nicht leicht. Bisher haben die Gerichte meist entschieden, dass im Geschäftsverkehr verlangt werden könne,Formulare sorgfältig zu lesen. So hält es etwa der Bundesgerichtshof (XZR 123/04) für eine erfolgreiche Rückzahlungsklage des Betroffenen für erforderlich, dass ein Täuschungswille des Versenders bejaht wird. Ein solcher könne nicht schon deshalb ohne Weiteres angenommen werden, weil die Darstellung des Formulars zur Irreführung geeignet sei.

Deutlicher hat sich der BGH zu Entgeltklauseln bei Einträgen in Online-Branchenverzeichnisse geäußert (VII ZR 262/11). Diese hält er für „überraschend“, sie könnten nicht zu einem wirksamen Vertrag führen. Unter anderem stellten die Richter darauf ab, dass Einträge in Internet-Branchenverzeichnisse oft kostenlos angeboten würden, sodass der Empfänger auch von daher nicht mit Kosten rechnen müsse.

Wer im falschen Glauben an eine bestehende Verbindlichkeit gezahlt hat, sollte – sofern dies noch möglich ist – noch nicht ausgeführte Überweisungsaufträge umgehend bei der Hausbank stornieren. Falls es hierfür bereits zu spät ist, sollte der Betrag ggf. mit anwaltlicher Hilfe zurückgefordert werden. Auch die Bank des Zahlungsempfängers sollte auf den Sachverhalt aufmerksam gemacht werden. Bei offensichtlich unseriösem Handeln des Kontoinhabers sind Geldinstitute befugt, ein Konto zu kündigen.

Ansprechpartner sind neben der Apotheker- sowie der Industrie- und Handelskammer auch die Verbraucherzentrale und der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW).

Dr. Bettina Mecking, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, Fachanwältin für Medizinrecht, 40213 Düsseldorf, E‑Mail: b.mecking@aknr.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(17):12-12