Urteil des Bundesfinanzhofs

Testamentarisch bestimmtes Wohnrecht führt nicht zur Steuerbefreiung


Claudia Mittmeyer

Ein von der Erbschaftsteuer befreiter Erwerb eines Familienheims von Todes wegen liegt lediglich dann vor, wenn der längerlebende Ehegatte endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts an dem Familienheim erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung – so ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Juni 2014 (Aktenzeichen II R 45/12).

In dem vor dem obersten Steuergericht verhandelten Fall war die Ehefrau zwar Miterbin ihres verstorbenen Ehemannes. Gemäß den testamentarischen Verfügungen wurde jedoch das Eigentum an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück an die beiden Kinder des Erblassers übertragen. Der Ehefrau wurde im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an der vormals gemeinsamen ehelichen Wohnung eingeräumt.

Das zuständige Finanzamt setzte daraufhin Erbschaftsteuer fest, ohne hierbei die Steuerbefreiung für Familienheime zu berücksichtigen – zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Denn die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts erfülle nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung für Familienheime. Dass die Ehefrau die Familienwohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt, betrachteten die Richter insoweit als unerheblich.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(17):3-3