Steuer-Spartipp

Beleihung von Lebensversicherungen:Steuerfalle vermeiden


Helmut Lehr

Die Erträge aus einer Kapitallebensversicherung werden grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Erfasst wird dabei der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der auf sie entrichteten Beiträge. Dies gilt allerdings nur, wenn der betreffende Vertrag nach dem 31.Dezember 2004 abgeschlossen wurde.

Hinweis: Die Besteuerung „halbiert“ sich, wenn die Leistungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.

Steuergünstige Altregelungen gelten weiterhin

Für Kapitallebensversicherungen nach „altem Recht“ gilt nach wie vor vollständige Steuerfreiheit, sofern die Policen vor dem 1.Januar 2005 abgeschlossen wurden und eine zwölfjährige Mindestlaufzeit aufweisen. In der Praxis ist allerdings zu beobachten, dass im Laufe der letzten Jahre die Besonderheiten der Altregelung mehr und mehr aus dem Blick geraten und Steuerpflichtige allzu leichtfertig mit ihrer „Altpolice“ umgehen.

Hinweis: Die Steuerfreiheit steht nämlich insgesamt auf dem Spiel, sofern die Lebensversicherung zu Sicherungszwecken eingesetzt bzw. beliehen wird1).

Komplizierte Ausnahmen

Altpolicen verlieren ihre Steuerfreiheit, wenn sie der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Die Steuerfreiheit bleibt aber erhalten, sofern die Verträge unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dienen, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist! Außerdem dürfen die zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüche nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen.

Hinweis: Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung/Herstellung eines Geschäftsgebäudes oder Mietobjekts können daher zumindest grundsätzlich mit einer Altpolice abgesichert werden, ohne die Steuerfreiheit zu gefährden.

Stolperfallen in der Praxis

Immer wieder landen Fälle vor Gericht, in denen Lebensversicherungen zwar zur Sicherung der Finanzierung von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten verwendet wurden, „Fehler“ bei der Abwicklung/Ausgestaltung aber dennoch zur Steuerpflicht der Erträge führen. So hat der Bundesfinanzhof bereits klargestellt, dass die Sicherung eines Darlehens über 155.200€ steuerschädlich ist, wenn auf die Kaufpreiszahlung nur 148.000€ entfallen und die restlichen 7.200€ für eine Zinscap-Gebühr aufgrund einer Zinsbegrenzungsvereinbarung benötigt werden2). Denn dann diene das Darlehen nicht mehr ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten.

Ungünstig lief es auch für einen Steuerpflichtigen, der im Rahmen einer Umschuldung einen Darlehensbetrag von 20.000€ für die Anfinanzierung eines neuen Bausparvertrags verwendete. Weil das Umschuldungsdarlehen die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens um 20.000€ überstieg, nahm der Bundesfinanzhof auch hier eine steuerschädliche Verwendung an3).

Hinweis: Die Fälle zeigen – bevor Steuerpflichtige die Beleihung einer Altpolice in Betracht ziehen, sollten sie Rücksprache mit ihrem steuerlichen Berater nehmen. Für die Besteuerung der Erträge aus nach dem 31.Dezember 2004 abgeschlossenen Policen spielt die Besicherungsproblematik keine Rolle. Schließlich setzt das Besteuerungsprivileg („hälftige Steuerfreiheit“) dann lediglich die Vollendung des 60. Lebensjahres und eine mindestens zwölfjährige Laufzeit voraus.

1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 21 vom 1. November 2007, Seite 17.

2) Vgl. Urteil vom 12. Oktober 2011, Aktenzeichen VIII R 49/09.

3) Vgl. Urteil vom 12. Oktober 2011, Aktenzeichen VIII R 30/09.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(19):17-17