Claudia Mittmeyer
Ärzte haben keinen Anspruch darauf, dass ihre Daten in einem Arztbewertungsportal gelöscht werden. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. September 2014 (VI ZR 358/13) entschieden und damit die Klage eines Arztes abgewiesen, der sich gegen die Veröffentlichung seiner Daten (u.a. Name, Fachrichtung, Praxisanschrift) und der entsprechenden Nutzerbewertungen im Bewertungsportal „jameda“ gewandt und die Löschung seines Profils verlangt hatte. Nach Ansicht der Richter überwiege das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung nicht das Recht des Betreibers des Bewertungsportals auf Kommunikationsfreiheit. Der Portalbetreiber sei daher zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(19):4-4