Dr. Christine Ahlheim
Arbeitgeber dürfen auch weiterhin in einem Arbeitszeugnis die Note 3 („zur vollen Zufriedenheit“) vergeben, ohne dies begründen zu müssen. Mit dieser Entscheidung bestätigte das Bundesarbeitsgericht die bisherige Praxis (Urteil vom 18. November 2014, Aktenzeichen 9 AZR 584/13).
Im konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin, die ein Jahr in einer Berliner Zahnarztpraxis tätig war, gegen ihren Chef geklagt mit dem Ziel, im Arbeitszeugnis die Gesamtbewertung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ zu erhalten.
entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen, entschieden die Erfurter Richter. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben würden.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das vorinstanzliche Gericht zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob die von der Mitarbeiterin vorgetragenen Leistungen eine Beurteilung im oberen Spektrum der Zufriedenheitsskala rechtfertigen und ob der Arbeitgeber hiergegen beachtliche Einwände vorbringt.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(23):3-3