Bundesverwaltungsgericht

Liquids sind keine Arzneimittel


Dr. Christine Ahlheim

Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei Revisionsverfahren entschieden, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten (sog. Liquids), die mittels E-Zigaretten verdampft und inhaliert werden, keine Arzneimittel sind und dementsprechend die E-Zigarette selbst kein Medizinprodukt ist (3 C 25/13, 3 C 26/13, 3 C 27/13).

Die Leipziger Richter führten u.a. aus, dass nikotinhaltige Liquids weder die Voraussetzungen eines Präsentations- noch eines Funktionsarzneimittels erfüllen. Sie würden nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet und ihnen fehle auch eine therapeutische Eignung, da sich ein Nutzen der E-Zigarette als Hilfsmittel für eine dauerhafte Rauch- und Nikotinentwöhnung wissenschaftlich nicht belegen lasse.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(23):3-3