Helmut Lehr
Die Aufwendungen für den Geschäftswagen der Apothekeninhaberin bzw. des Apothekeninhabers sind grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört. Ist auch der Ehegatte (ggf. nebenberuflich) selbstständig tätig, wird es nicht selten vorkommen, dass der Wagen auch von diesem zumindest gelegentlich für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Wer in solchen Fällen welche Kosten geltend machen kann, war bislang nicht ganz klar.
Beispiel: Der Geschäftswagen der Apothekerin Leibelt gehört zu ihrem notwendigen Betriebsvermögen, weil sie ihn überwiegend betrieblich nutzt. Den „Privatanteil“ versteuert sie nach der 1%-Regelung. Ihr Ehemann ist als Antiquitätenhändler gewerblich tätig und nutzt den Wagen auch für eigene betriebliche Zwecke, ohne sich an den Kosten zu beteiligen. Bei seiner Gewinnermittlung berücksichtigt er für die Fahrten mit dem Wagen seiner Frau pauschal 0,30€/gefahrenen Kilometer1) (4.800km x 0,30€ =1.440€) als Betriebsausgaben.
Das Finanzamt argumentiert jedoch wie folgt: Der nach der 1%-Regelung ermittelte Privatanteil beziehe sich nicht auf die betriebliche Nutzung des Wagens durch den Ehegatten. Deshalb sei in Höhe der vom Ehegatten als Betriebsausgaben geltend gemachten Kosten bei der Gewinnermittlung der Apotheke eine weitere steuererhöhende Entnahme in Höhe von 1.440€ zu berücksichtigen. Außerdem könne Herr Leibelt den pauschalen Kilometeransatz in seiner Gewinnermittlung (Antiquitätenhandel) nicht berücksichtigen, weil er für den Wagen überhaupt keine Kosten getragen habe.
Lösung des Bundesfinanzhofs
In einem vergleichbaren Fall hat der Bundesfinanzhof nun wie folgt entschieden2):
- Die Nutzung des Apotheken-Geschäftswagens für das Unternehmen des Ehemanns (Antiquitätenhandel) ist aus Sicht der Apothekerin eine Überlassung aus privaten Gründen und deshalb mit der Versteuerung des Privatanteils nach der 1%-Regelung abgegolten. Eine weitere bzw. zusätzliche Entnahme (im Beispiel: 1.440€) ist nicht zu versteuern.
- Der pauschale Betriebsausgabenabzug von 1.440€ für den Antiquitätenhandel ist nicht zu berücksichtigen, da der Ehemann für das Fahrzeug keine eigenen Aufwendungen getragen hat.
Hinweis: Das Ergebnis erscheint sachgerecht. Schließlich kann Frau Leibelt die vollen Betriebsausgaben einmal steuerlich geltend machen und muss für die – aus ihrer Sicht – außerunternehmerische Nutzung (u.a. durch den Ehemann) einen Privatanteil nach der 1%-Regel versteuern.
Tatsächliche Belastung entscheidend
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann auch bei zusammenveranlagten Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, nicht unterstellt werden, dass immer derjenige die Aufwendungen für ein – nicht ihm, sondern dem anderen Ehegatten gehörendes – Wirtschaftsgut trägt, der es gerade zur Einkunftserzielung nutzt. Maßgeblich ist auch in diesen Fällen, wer die Kosten tatsächlich trägt.
Hinweis: Der Nicht-Eigentümer-Ehegatte könnte den Betriebsausgabenabzug nach Ansicht des Bundesfinanzhofs allerdings erlangen, wenn er mit dem Eigentümer-Ehegatten in fremdüblicher Weise einen Mietvertrag schließt.
Nutzung eines Privatfahrzeugs zu betrieblichen Zwecken
Betriebliche Nutzung durch den Ehegatten
Hinweis: Die Ehepartner könnten auch vereinbaren, dass der Nicht-Eigentümer-Ehegatte (betrieblicher Nutzer) zusätzlich anteilige Fixkosten (z.B. anteilige Abschreibungen) an den Eigentümer zu entrichten hat.
1) Vgl. auch AWA-Ausgabe Nr. 23 vom 1.Dezember 2014, Seite 18.
2) Vgl. Urteil vom 15. Juli 2014, Aktenzeichen X R 24/12.
3) Vgl. ausführlich AWA-Ausgabe Nr. 23 vom 1. Dezember 2014, Seite 18.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(05):18-18