Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitern

Überwachung nur bei konkretem Verdacht


Claudia Mittmeyer

Ein Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter nicht wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit von einem Detektiv überwachen lassen, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Wie das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 1007/13) entschied, kann eine hierdurch erfolgte rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Schmerzensgeldanspruch des Mitarbeiters begründen.

Im betreffenden Fall hatte ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin von einem Detektiv an mehreren Tagen observieren lassen. Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Vorangegangen waren sechs nacheinander eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – zunächst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, anschließend zwei einer Fachärztin für Orthopädie.

Die Mitarbeiterin hielt die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und forderte ein Schmerzensgeld, wobei sie 10.500€ für angemessen hielt. Sie machte geltend, erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten zu haben, die ärztlicher Behandlung bedürften.

Nach Ansicht der obersten Arbeitsrichter war die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen rechtswidrig. Der Arbeitgeber habe keinen berechtigten Anlass zur Überwachung gehabt. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei weder dadurch erschüttert worden, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden sei.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(05):3-3