Helmut Lehr
Darlehen, die Unternehmer ihren Mitarbeitern zu marktüblichen Bedingungen gewähren, haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf Lohnsteuer und Sozialversicherung. In der Praxis ist es allerdings häufig so, dass Arbeitgeber – nicht zuletzt aus Gründen der Mitarbeitermotivation – ihrem Personal Darlehen zu besonders günstigen Konditionen zur Verfügung stellen, sei es für den Hausbau oder als Konsumentenkredit. Je nach Darlehenshöhe und Gestaltung des Zinssatzes können sich dadurch geldwerte Vorteile ergeben oder eben nicht.
Hinweis: Reisekostenvorschüsse oder vorschüssiger Auslagenersatz zählen nicht als Arbeitgeberdarlehen in diesem Sinne.
Marktübliche Darlehen
Ob ein Darlehen marktüblich ist oder nicht, richtet sich insbesondere nach dem maßgebenden Vergleichszinssatz bzw. Maßstabszinssatz. Marktüblich ist nach Ansicht der Finanzverwaltung auch noch die nachgewiesene günstigste Marktkondition für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote (beispielsweise von Direktbanken)1). Vergleichbar ist ein Darlehen, das dem Arbeitgeberdarlehen insbesondere hinsichtlich
- der Kreditart (Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit, Überziehungskredit),
- der Laufzeit des Darlehens sowie
- der Dauerder Zinsfestlegung
im Wesentlichen entspricht.
Hinweis: Bei Arbeitgeberdarlehen mit Zinsfestlegung ist grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit der Maßstabszinssatz bei Vertragsabschluss maßgebend.
Umfang der Besteuerung
Die sich aus dem Darlehen ergebenden Zinsvorteile sind als Sachbezüge nur dann als Lohn zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums (in der Regel Monat) 2.600€ übersteigt.
Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn für die Feststellung des Maßstabszinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze – also die gewichteten Durchschnittszinssätze – herangezogen werden. Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann ein 4%-iger Abschlag vorgenommen werden. Etwaige geldwerte Vorteile sind jeweils bei Tilgung des Arbeitgeberdarlehens für die Restschuld neu zu ermitteln.
Beispiel: Apothekenleiterin Weidenmeier gibt ihrer Approbierten im Januar 2015 ein Arbeitgeberdarlehen für eine neue Wohnungseinrichtung in Höhe von 20.000€ zu einem Effektivzinssatz von 2% jährlich (Laufzeit des Darlehens: 4 Jahre mit monatlicher Tilgung und monatlicher Fälligkeit der Zinsen). Der bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahre zuletzt (!) veröffentlichte Effektivzinssatz (=Erhebungszeitraum November 2014) beträgt 4,71%2).
Nach Abzug des Abschlags in Höhe von 4% ergibt sich ein Maßstabszinssatz von 4,52%. Die Zinsverbilligung beträgt somit 2,52% (4,52% abzüglich 2%). Danach ergibt sich für den Monat Januar 2015 ein geldwerter Vorteil von 42€ (2,52% von 20.000€ x 1/12).
Hinweis: Weil die sog. Sachbezugsfreigrenze von monatlich 44€ nicht überschritten ist, bleibt der geldwerte Vorteil lohnsteuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung, sofern keine weiteren Sachbezüge gewährt werden.
1) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 1. Oktober 2008, Aktenzeichen IV C 5 – S 2334/07/0009: Gilt für Darlehen mit Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2008.
2) Vgl. www.bundesbank.de, Suchbegriff: Arbeitgeberdarlehen, unter Einlagen- und Kreditzinssätze.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(08):17-17