Helmut Lehr
Bewirtungskosten sind im Allgemeinen in Höhe von 70% der Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies setzt allerdings voraus, dass ordnungsgemäße Belege vorliegen, die folgende Angaben enthalten:
- Ort der Bewirtung,
- Tag der Bewirtung,
- Teilnehmer der Bewirtung,
- Anlass der Bewirtung und
- Höhe der Aufwendungen.
Generell ist zu beachten, dass ein Betriebsausgabenabzug für unangemessen hohe Bewirtungskosten von vornherein nicht in Betracht kommt. Gegebenenfalls wird dann nur der Teil der angemessenen Kosten berücksichtigt.
Hinweis: Auf dem Bewirtungsbeleg muss nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen stets enthalten sein1). Laut Finanzverwaltung gilt dies erfreulicherweise nur für Rechnungen ab einem Gesamtbetrag von über 150€.
Bewirtung von Mitarbeitern
Wer als Apothekeninhaber seine Mitarbeiter bewirtet, kann diese Kosten grundsätzlich in voller Höhe steuerlich geltend machen, weil es sich um Bewirtungen aus „allgemein betrieblichem Anlass“ handelt – die Abzugsbegrenzung auf 70% gilt nur für „geschäftlich veranlasste“ Bewirtungen! Zu beachten bleibt, dass eine Bewirtung von Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen kann2).
Hinweis: Natürlich ist es in Einzelfällen auch denkbar, dass Bewirtungskosten für Mitarbeiter teilweise nicht anerkannt werden, wenn sie ungewöhnlich hoch bzw. völlig unüblich sein sollten, weil dann die betriebliche Veranlassung eventuell infrage gestellt wird.
Voller Betriebsausgabenabzug für Aufmerksamkeiten
Werden lediglich Aufmerksamkeiten in geringem Umfang gereicht/angeboten, z.B. anlässlich betrieblicher/unternehmerischer Besprechungen, liegt bereits rein steuerbegriffstechnisch keine Bewirtung vor, sodass die Abzugsbegrenzung (70%) nicht gilt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss es sich hierbei um eine „übliche Geste der Höflichkeit“ handeln3), wie Kaffee, Tee oder Gebäck. Die Höhe der Aufwendungen soll dann nicht ausschlaggebend sein.
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 28.November 2014 allerdings entschieden, dass die Aufwendungen eines freiberuflich tätigen Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers für den Erwerb von Wein zum Ausschank anlässlich von Besprechungen mit Mandanten und Fachkollegen Bewirtungsaufwendungen sind und keine bloßen Aufmerksamkeiten darstellen4).
Dies hatte nicht etwa zur Folge, dass die Kosten für den Wein (nur) zu 70% als Betriebsausgaben abgezogen werden konnten, vielmehr wurde der Abzug insgesamt versagt, weil ordnungsgemäße Bewirtungsbelege fehlten.
Liegen begrifflich Bewirtungskosten vor, müssen die erforderlichen Angaben zum Ort, zum Tag, zu den Teilnehmern und dem Anlass der Bewirtung zeitnah erstellt werden. Fehlen entsprechende Angaben oder sind sie zu allgemein gehalten (wie z.B. die Angabe „Besprechung“), kommt ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht. Außerdem wird zusätzlich der Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Eingangsrechnungen versagt5).
Hinweis: Wenn Wein als Präsent an Geschäftspartner überreicht wird, liegt regelmäßig keine Bewirtung vor. Hier ist der Betriebsausgabenabzug nur dann ausgeschlossen, wenn die Anschaffungskosten (für alle Geschenke) pro Jahr und „Beschenktem“ 35€ übersteigen.
1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 21 vom 1. November 2012, Seite 17.
2) Vgl. zuletzt AWA-Ausgabe Nr. 3 vom 1. Februar 2015, Seite 11 und 12.
3) Vgl. Richtlinie 4.10 Absatz 5 Einkommensteuer-Richtlinien.
4) Aktenzeichen 14 K 2477/12 E, U.
5) Vgl. § 15 Absatz 1a UStG.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(10):17-17