Arbeitsrecht

Geänderte Regelungen zur Elternzeit


Jasmin Theuringer

Mit Einführung des ElterngeldPlus ändern sich nicht nur die finanziellen Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer, die Elternzeit beanspruchen möchten, grundlegend. Auch die Regelungen zur Elternzeit werden flexibler gestaltet, was Arbeitgeber vor neue Herausforderungen stellt.

Nach der bisherigen Rechtslage hatten Eltern Anspruch auf jeweils bis zu drei Jahre Elternzeit. Hierbei musste zunächst eine bindende Erklärung für die ersten zwei Jahre nach der Geburt des Kindes abgegeben werden. Entschied sich eine Mutter beispielsweise dafür, lediglich ein Jahr Elternzeit in Anspruch zu nehmen, war eine Verlängerung nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. So sollte gewährleistet werden, dass der Arbeitgeber bei der Einstellung einer Ersatzkraft entsprechende Planungssicherheit hat.

Das dritte Jahr der Elternzeit konnte flexibel beansprucht werden. Sofern es sich unmittelbar an die ersten zwei Jahre der Elternzeit anschließen sollte, konnte der Arbeitnehmer dies verlangen, ohne dass eine Zustimmung des Arbeitgebers notwendig war. Weiterhin bestand die Möglichkeit, mit Zustimmung des Arbeitgebers das dritte Jahr auf einen späteren Zeitpunkt bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu legen.

Die Inanspruchnahme musste schriftlich erfolgen mit einer Frist von sieben Wochen vor Beginn der gewünschten Elternzeit. Wurde diese Frist versäumt, blieb der Anspruch auf Elternzeit erhalten, der Beginn verschob sich jedoch entsprechend.

Neuregelungen zur Elternzeit

Mit den Neuregelungen zur Elternzeit und dem ElterngeldPlus soll es Eltern erleichtert werden, den Bezug von Elterngeld mit einer Teilzeittätigkeit zu vereinen. Hierzu wird insbesondere die Möglichkeit der Aufteilung der Elternzeit in verschiedene Abschnitte flexibler gestaltet. Die neuen Regelungen gelten für alle Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren werden.

Verteilung der Elternzeit

In Zukunft können Eltern nicht nur ein Jahr, sondern bis zu zwei Jahre nicht verbrauchte Elternzeit auf einen Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes legen. So kann beispielsweise ein Jahr Elternzeit unmittelbar nach der Geburt genommen werden und zwei weitere Jahre vom sechsten bis zum achten Geburtstag des Kindes. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist künftig nicht mehr notwendig. Insgesamt darf aber nach wie vor die Gesamtdauer der Elternzeit drei Jahre nicht überschreiten.

Ebenso ist es möglich, die Elternzeit in drei Abschnitten (bislang: zwei Abschnitte) – beispielsweise im Wechsel mit dem anderen Elternteil – in Anspruch zu nehmen. Nach der Neuregelung kann also zum Beispiel die Mutter das erste, dritte und fünfte Jahr nach der Geburt des Kindes zu Hause bleiben, der Vater das zweite, vierte und sechste Jahr.

Die Elternzeit, die in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht in Anspruch genommen wird, bleibt bei einem Arbeitgeberwechsel erhalten. Das bedeutet, ein neuer Arbeitgeber muss künftig damit rechnen, dass bei entsprechendem Alter der Kinder ggf. noch ein Elternzeitanspruch des Arbeitnehmers besteht.

Inanspruchnahme der Elternzeit

Die Inanspruchnahme hat unverändert durch eine schriftliche Mitteilung zu erfolgen. Bei der Elternzeit zwischen der Geburt des Kindes und der Vollendung des dritten Lebensjahres bleibt es bei einer Ankündigungsfrist von sieben Wochen. Die Teile der Elternzeit, die zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden, müssen mit einer Frist von 13 Wochen angekündigt werden. Bei der Inanspruchnahme der Elternzeit ist es nach wie vor erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer für den Zeitraum bis zum zweiten Geburtstag des Kindes verbindlich festlegt.

Werden diese Fristen versäumt, gilt das oben Gesagte entsprechend: Der Anspruch auf Elternzeit bleibt erhalten, nur der Beginn verschiebt sich.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Erklärtes Ziel der Neuregelungen ist, Elternschaft und Teilzeitarbeit besser miteinander zu vereinbaren. Entscheiden sich Eltern für eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, können sie dadurch länger – wenn auch ein vermindertes – Elterngeld beziehen. Hierbei wird besonders eine Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von mindestens 25 und höchstens 30 Wochenstunden honoriert. Es ist also damit zu rechnen, dass mehr Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber den Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung, die über eine geringfügige Beschäftigung hinausgeht, herantragen. Es wird sich damit häufiger die Frage stellen, ob der Arbeitgeber dem Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung nachkommen muss.

War der Arbeitnehmer bereits vor der Geburt des Kindes in einem Umfang von höchstens 30 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt, so besteht – wie auch nach altem Recht – ohne Weiteres ein Anspruch darauf, trotz Inanspruchnahme der Elternzeit diese Teilzeitbeschäftigung fortzusetzen.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Verringerung der vor der Geburt vereinbarten Arbeitszeit ist es ebenfalls bei den bisherigen Regelungen geblieben. Ein durchsetzbarer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei Auszubildende nicht mitgerechnet werden. An dieser Schwelle wird also ein durchsetzbarer Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit zumindest in kleineren Apotheken scheitern. In kleineren Betrieben kann eine Teilzeittätigkeit daher nur ausgeübt werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darüber einig werden.

In Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern hingegen kann der Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung nur abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Das jedoch wird in Apotheken, die häufig ohnehin viele Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigen, kaum darzulegen sein. Spielraum besteht für den Apothekenleiter allenfalls im Hinblick auf die Lage der Arbeitszeit. Die meisten jungen Mütter werden um eine Teilzeitbeschäftigung bitten, die vornehmlich montags bis freitags am Vormittag ausgeübt werden kann, denn zu diesen Zeiten gibt es in der Regel eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit für das Kind. Besteht aber ohnehin bereits ein Personalengpass an Nachmittagen und samstags, muss die gewünschte Lage der Arbeitszeit nicht in jedem Fall ermöglicht werden.

Eine Teilzeitbeschäftigung ist rechtzeitig zu beantragen. Soll die Beschäftigung vor dem dritten Geburtstag des Kindes ausgeübt werden, ist eine Frist von sieben Wochen einzuhalten, für die Zeit im Anschluss eine Frist von 13 Wochen.

Das Schweigen des Arbeitgebers auf den Antrag gilt als Zustimmung. Einwendungen gegen die gewünschte Teilzeitbeschäftigung sind daher zwingend innerhalb von vier Wochen bzw. für den Teilzeitwunsch nach dem dritten Geburtstag des Kindes innerhalb von acht Wochen schriftlich vorzubringen. Können sich die Parteien anschließend nicht einigen, bleibt dem Arbeitnehmer nur noch der Weg vor das Arbeitsgericht.

Kündigungsschutz

Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz des Arbeitnehmers, ebenso wie während der Schwangerschaft und der Mutterschutzfristen. Der Kündigungsschutz greift ab der Anmeldung der Elternzeit, jedoch für eine Elternzeit ab der Geburt bis zum dritten Geburtstag des Kindes frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und für die Zeit im Anschluss frühestens 14 Wochen vor deren Beginn.

Ende der Elternzeit

Nach Beendigung der Elternzeit lebt das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder auf. Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich zur bisherigen Wochenarbeitszeit zurückkehren, sofern ihm das Teilzeit- und Befristungsgesetz keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung gewährt. Auch endet der besondere Kündigungsschutz mit dem letzten Tag der Elternzeit.

Jasmin Theuringer, Rechtsanwältin, Bellinger Rechtsanwälte und Steuerberater, 40213 Düsseldorf, E‑Mail: theuringer@bellinger.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(10):11-11