Steuer-Spartipp

Steuerliche Vergünstigungenfür Haustiere


Helmut Lehr

Haustiere sind Privatsache und führen deshalb zu steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung – sollte man meinen. Diese allgemeine Aussage ist zwar dem Grunde nach richtig, dennoch gibt es die Möglichkeit, den Fiskus an den Kosten zu beteiligen. In Betracht kommt nämlich der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen, dieser beträgt immerhin 20% der Aufwendungen, maximal 4.000€/Jahr.

Hinweis: Nach offizieller Verwaltungsauffassung sind Tierbetreuungs-, -pflege und -arztkosten zwar keine begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen1), die Gerichte sehen das aber anders.

Beispiel: Das Ehepaar Mertens hält eine Hauskatze in seiner Wohnung. Während ihrer Abwesenheit beauftragen die Eheleute eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, die ihnen pro Tag 15€ berechnet. Im Jahr 2014 ergaben sich auf diese Weise Kosten von insgesamt 600€. In seiner Einkommensteuererklärung beantragt das Ehepaar Mertens eine Steuerermäßigung in Höhe von 120€ (20% der Kosten). Das Finanzamt lehnt die Steuerermäßigung unter Verweis auf die Auffassung des Bundesfinanzministeriums ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagen die Eheleute vor dem Finanzgericht und bekommen Recht.

Hinweis: In einem vergleichbaren Fall hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind und die Verwaltungsauffassung insoweit nicht haltbar ist2).

Einzelheiten der Begründung

Nach gefestigter Rechtsprechung gehören zu den begünstigten haushaltsnahen Tätigkeiten hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Unter diese Definition fallen nach Ansicht des Gerichts auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt.

Zu den begünstigten Tätigkeiten zählen insbesondere

  • die Reinigung der Katzentoilette,
  • die Versorgung der Katze mit Futter/Wasser und die
  • sonstige Beschäftigung des Tieres.

Hinweis: Diese Arbeiten fallen regelmäßig an, werden typischerweise durch den Tier- halter bzw. dessen Familienangehörige erbracht und gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters.

Urteil war absehbar

Die Rechtsprechung kommt an sich wenig überraschend. Bereits im Jahr 2012 entschied das Finanzgericht Münster, dass auch Leistungen für die Versorgung und Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Hundes, beispielsweise während der Urlaubs- oder Arbeitszeiten bzw. bei Krankenhausaufenthalten, grundsätzlich zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Hundes fielen regelmäßig an und würden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt3).

Hinweis: Ist die Tätigkeit an sich begünstigt, können auch in Rechnung gestellte Fahrtkosten des Tierbetreuers zur Wohnung steuerlich geltend gemacht werden. Tierhalter müssen aber auf ordentliche Rechnungen achten, aus denen möglichst klar hervorgeht, dass die jeweilige Dienstleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden ist. Außerdem muss der Betrag überwiesen werden, weil Barzahlungen generell nicht anzuerkennen sind.

Umfang der Begünstigung

Den bisherigen Urteilen ist nicht zu entnehmen, dass die Steuervergünstigung nur für die „üblichen“ Haustiere wie Hund oder Katze in Betracht kommt. Die Art des Haustieres müsste ohne Belang sein, sodass also auch exotische Mitbewohner „steuergünstig“ betreut werden können.

Womöglich sind sogar Kosten für einen Tiertrainer absetzbar, sofern „das Training“ im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt wird. Zum Haushalt gehört (natürlich) auch der angrenzende Garten.

Hinweis: Ausgaben für den Tierarzt sind grundsätzlich nicht begünstigt, auch wenn sie im Haushalt erbracht werden sollten – schließlich handelt es sich hierbei um Tätigkeiten, die für gewöhnlich nicht durch Haushaltsangehörige verrichtet werden (können)4). Auch selbst angeschafftes Tierfutter dürfte weiterhin nicht im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sein. Ebenso wenig der Aufenthalt in einem Tierheim wegen Urlaub oder Krankheit, weil diese Dienstleistungen nicht im Haushalt ausgeführt werden.

Einspruch einlegen

Einzelne Finanzämter erkennen die Kosten für Tierbetreuung bereits an. Ablehnende Bescheide sollten grundsätzlich angefochten werden. Es ist zu erwarten, dass der Bundesfinanzhof früher oder später über entsprechende Sachverhalte entscheiden muss, deshalb sollte ggf. versucht werden, ein Ruhen des Einspruchsverfahrens zu erreichen.

Hinweis: Ist der Höchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen bereits durch andere Tätigkeiten oder haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse erreicht/überschritten, ist ein Einspruchsverfahren natürlich wenig sinnvoll.

1) Vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. Januar 2014, Aktenzeichen IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004.

2) Urteil vom 4. Februar 2015, Aktenzeichen 15 K 1779/14 E.

3) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 15 vom 1. August 2012, Seite 17.

4) Vgl. Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 4. Oktober 2012, Aktenzeichen 4 K 1065/12.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(10):18-18