Prof. Dr. Reinhard Herzog
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohns ausgesprochen wurde – so ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Aktenzeichen 28 Ca 2405/15). Im konkreten Fall wurde ein Hausmeister mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden mit 315 € und damit einem Stundenlohn von 5,19 € entlohnt. Als er vom Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € forderte, bot dieser eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Vergütung von 325 € (Stundenlohn 10,15 €) an. Der Arbeitnehmer lehnte ab, daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber. Dies wertete das Arbeitsgericht als eine nach §612 a BGB verbotene Maßregelung.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(13):3-3