Arbeitsgericht Berlin

Keine Kündigung nach Geltendmachung des Mindestlohns


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohns ausgesprochen wurde – so ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Aktenzeichen 28 Ca 2405/15). Im konkreten Fall wurde ein Hausmeister mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden mit 315 € und damit einem Stundenlohn von 5,19 € entlohnt. Als er vom Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € forderte, bot dieser eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Vergütung von 325 € (Stundenlohn 10,15 €) an. Der Arbeitnehmer lehnte ab, daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber. Dies wertete das Arbeitsgericht als eine nach §612 a BGB verbotene Maßregelung.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(13):3-3