Steuer-Spartipps

Abgeltungssteuer: Darlehen an Ehepartner


Helmut Lehr

Wer Darlehen ausreicht und dafür Zinsen vereinnahmt, muss grundsätzlich 25 % Abgeltungssteuer zahlen. Für „Gutverdiener“ ist das eine recht moderate Belastung, zumindest wenn man sie mit dem persönlichen Einkommensteuersatz für die übrigen Einkünfte vergleicht. Insbesondere im familiären Bereich kann die sog. Steuersatzspreizung (Abgeltungssteuersatz <>persönlicher Steuersatz) sogar als „Steuersparmodell“ ausgestaltet werden. Das funktioniert immer dann gut, wenn der Darlehensnehmer aufgrund recht ordentlicher eigener Einkünfte einem persönlichen Steuersatz von deutlich mehr als 25 % unterliegt und die zu zahlenden Zinsen steuerlich geltend machen kann (z. B. weil mit dem Darlehen ein vermietetes Objekt finanziert wurde).

Hinweis: Außerdem kann eine Darlehensgewährung an nahe Angehörige schon deshalb sinnvoll sein, weil für freies Vermögen zurzeit keine nennenswerte Guthabenverzinsung erzielt wird.

Familie als „Steuersparmodell“

Aus Sicht des Gesetzgebers besteht hier die Gefahr von „missbräuchlichen Steuergestaltungen“ innerhalb der Familie. Daher kommt der günstige Abgeltungssteuersatz beim Darlehensgeber nur zum Ansatz, wenn kein „Näheverhältnis“ zum Darlehensnehmer besteht. Die Finanzverwaltung legt den Begriff der „nahestehenden Person“ naturgemäß sehr weit aus und versagt im Zweifel die Anwendung des günstigen Abgeltungssteuersatzes.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat jedoch bereits klargestellt, dass nahe Angehörige nicht per se „nahestehende Personen“ im Sinne der Abgeltungssteuerregelungen sind1). Ein Näheverhältnis, das zum Ausschluss der günstigen Abgeltungsbesteuerung führt, soll u.a. nur in Betracht kommen, wenn ein beherrschender Einfluss auf die andere Vertragspartei ausgeübt werden kann. Wann dies genau der Fall ist, war bislang ungeklärt.

Abhängigkeit des Ehepartners

Mit Urteil vom 28.Januar 20152) hat der Bundesfinanzhof nun eine Versteuerung der Darlehenszinsen mit dem günstigen Abgeltungssteuersatz abgelehnt, weil der Steuerpflichtige (Darlehensgeber) auf den von ihm finanziell abhängigen Ehegatten bei der Gewährung des Darlehens einen beherrschenden Einfluss ausüben konnte. Im Streitfall hatte ein Ehemann seiner Frau Darlehen zur Anschaffung und Renovierung des fremdvermieteten Elternhauses gewährt. Die Ehefrau war mangels eigener finanzieller Mittel und Kreditwürdigkeit auf diese Gelder angewiesen.

Nach Ansicht des Gerichts verblieb der Frau hinsichtlich der Finanzierung kein eigener Entscheidungsspielraum, da ein fremder Dritter den Erwerb und die Renovierung der Immobilie durch sie nicht zu 100 % finanziert hätte. Sie war daher bei der Aufnahme der Darlehen von ihrem Ehemann als Darlehensgeber (absolut) finanziell abhängig.

Hinweis: Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verstößt der Ausschluss der Abgeltungsbesteuerung in solchen Fällen nicht gegen das Grundgesetz („Schutz der Familie“, Artikel 6 Absatz 1 GG), weil nicht auf das persönliche Näheverhältnis abgestellt wird, sondern ausschließlich auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit.

Vorteile aus der „negativen“ Gerichtsentscheidung

In Einzelfällen kann die Entscheidung des Bundesfinanzhofs womöglich auch gezielt genutzt werden, um die steuerliche Situation zu optimieren. Greift nämlich der günstige Abgeltungssteuersatz nicht ein, besteht insoweit auch kein Werbungskostenabzugsverbot für den Darlehensgeber und das Verlustausgleichsverbot für Kapitaleinkünfte kommt (insoweit) ebenfalls nicht zur Anwendung. Daraus resultierende steuerliche Auswirkungen sollten jedoch im Vorfeld mit dem Steuerberater besprochen werden.

1) Vgl. ausführlich AWA-Ausgabe Nr. 23 vom 1. Dezember 2014, Seite 17.

2) Aktenzeichen VIII R 8/14.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(15):17-17