Steuer-Spartipps

Musterverfahren: Vorläufige Einkommensteuerbescheide


Helmut Lehr

Aufgrund der Komplexität des Steuerrechts ergehen fortlaufend neue Entscheidungen der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs. Obwohl die vor den Gerichten anhängigen Verfahren letztlich nur zu Einzelfallentscheidungen führen, sind sie sehr oft für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Anliegen von großer Bedeutung (sog. Musterverfahren).

Bereits aus verwaltungsökonomischen Gründen ist man seitens der Finanzverwaltung sehr daran interessiert, Einsprüche von Steuerpflichtigen möglichst zu vermeiden. Das bedeutet natürlich nicht, dass bei „umstrittenen Sachverhalten“ zwangsläufig der Auffassung der Steuerzahler gefolgt wird. Vielmehr versuchen die Finanzämter, bestimmte Fälle, zu denen bereits anderweitig ein Musterverfahren vor einem obersten Gericht anhängig ist, mittels automatisierten Vorläufigkeitsvermerken „offenzuhalten“. Für Steuerpflichtige hat dies den Vorteil, dass sie sich Einsprüche zu den umstrittenen Punkten grundsätzlich sparen können (siehe aber unten).

Hinweis: Zuletzt hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 5. November 2015 den Katalog der automatisierten Vorläufigkeitsvermerke neu gefasst1).

Nachfolgend eine Übersicht der „strittigen“ Sachverhalte/Tatbestände, die von den automatisierten Vorläufigkeitsvermerken erfasst werden:

  • Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben,
  • Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ab dem Veranlagungszeitraum 2004,
  • beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für die Veranlagungszeiträume ab 2005,
  • Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften für Veranlagungs-zeiträume ab 2005,
  • Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten (im Sinne des §22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz) für Veranlagungszeiträume ab 2005,
  • Höhe der „Kinderfreibeträge“,
  • Höhe des Grundfreibetrags,
  • Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts,
  • Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung.

Kürzung der Sonderausgaben um Bonuszahlungen

Ergänzend zu den Punkten des Katalogs weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten auch sämtliche Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2010 hinsichtlich der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung (Sonderausgabenabzug) vorläufig ergehen sollen. Davon betroffen sind (nur) diejenigen Fälle, in denen Steuerpflichtige Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten bekommen haben und das Finanzamt deshalb und insoweit den Sonderausgabenabzug für Beitragszahlungen gekürzt hat.

Hinweis: Der automatisierte Vorläufigkeitsvermerk umfasst allerdings ausdrücklich nicht die Frage der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um erstattete Beiträge und um Prämienzahlungen nach §53 SGB V.

Steuerschuld bleibt zunächst bestehen

Steuerpflichtige unterliegen oft dem Irrglauben, dass eine vorläufige Steuerfestsetzung auch dazu führt, dass die entsprechende Steuer (zunächst) nicht gezahlt werden muss. Der Vorläufigkeitsvermerk bedeutet jedoch nur, dass der betroffene Bescheid zu gegebener Zeit nochmals geändert werden kann und insoweit quasi bis auf Weiteres keine Verjährung eintritt. Das ist insbesondere deshalb so wichtig, weil bis zu einer abschließenden Gerichtsentscheidung in einem sog. Musterverfahren (z.B. durch den Bundesfinanzhof oder das Bundesverfassungsgericht) oftmals viele Jahre vergehen.

Wollen Steuerpflichtige einen Teil ihrer Steuerschuld zunächst nicht zahlen, weil sie sich im Recht wähnen und von einer für sie positiven Entscheidung in einem anhängigen Musterverfahren ausgehen, müssen sie die Aussetzung der Vollziehung der strittigen Steuerbeträge beantragen. Diese wird aber wiederum nur dann gewährt, wenn man zuvor einen förmlichen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegt hat. Der automatisierte Vorläufigkeitsvermerk hilft also insoweit nicht weiter.

Hinweis: Eine Aussetzung der Vollziehung von fällig werdenden Steuerbeträgen sollte man allerdings nicht vorschnell beantragen. Fällt das Musterverfahren nämlich „zugunsten des Fiskus“ aus, werden zusätzlich zur ursprünglichen Steuer noch stattliche Zinsen (6 % p.a.) fällig (sog. Aussetzungszinsen)!

Einsprüche gegen Finanzamtszinssatz erfolglos

Dass der derzeitige Zinssatz der Finanzverwaltung mit 6 % in keinster Weise der aktuelle Lage an den Finanzmärkten gerecht wird, ist augenfällig. Dagegen haben bereits mehrere Steuerpflichtige erfolglos geklagt. Zuletzt hat der Bundesfinanzhof die Rechtmäßigkeit der Aussetzungszinsen zumindest für Zeiträume bis einschließlich 2011 bestätigt2). Die obersten Finanzbehörden der Länder haben dies zum Anlass genommen, um sämtliche Einsprüche gegen Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2012 pauschal zurückzuweisen3).

Hinweis: Gegen die allgemeine Zurückweisung der Einsprüche kann innerhalb eines Jahres Klage erhoben werden, allerdings dürfte diese wenig Aussicht auf Erfolg haben.

1) Aktenzeichen IV A 3 – S 0338/07/10010.

2) Vgl. Urteil vom 14. April 2015, Aktenzeichen IX R 5/14.

3) Vgl. Allgemeinverfügung vom 16. Dezember 2015, Aktenzeichen 2015/1143818.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(03):18-18