Helmut Lehr
Wer ein häusliches Arbeitszimmer ganz überwiegend für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit nutzt, kann die Kosten dafür bis zu 1.250 €/Jahr steuerlich geltend machen. Dies setzt zusätzlich voraus, dass für die anfallende „Büroarbeit“ kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Unbegrenzt sind die Arbeitszimmerkosten nur dann abziehbar, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung bildet.
Üblicherweise werden die Aufwendungen für das Arbeitszimmer (anteilige „laufende Kosten“ des Gebäudes, inklusive Abschreibungen) nach dem Verhältnis der Arbeitszimmerfläche zur Gesamtfläche des Hauses ermittelt.
Hinweis: Inhaber einer Apotheke können grundsätzlich keinen unbeschränkten Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer erreichen, weil sich sowohl ihr qualitativer Arbeitsschwerpunkt als auch der quantitative regelmäßig in der Apotheke befinden wird.
Arbeitsecke in Privatwohnung
Oftmals verfügen Steuerpflichtige in ihrer privaten Wohnung nicht über ausreichend Platz, um gleich einen ganzen Raum vollständig und dauerhaft nur als Arbeitszimmer zu nutzen. In diesen Fällen liegt es nahe, eine Arbeitsecke einzurichten, um die notwendigen betrieblichen/beruflichen Tätigkeiten zu erledigen. Die anteiligen Raumkosten für solche Arbeitsecken sollten eigentlich steuerlich abzugsfähig sein, nicht zuletzt, weil der Bundesfinanzhof bereits 2009 entschieden hat, dass beruflich und privat veranlasste Kosten zumindest teilweise abziehbar sein können, sofern ein geeigneter Aufteilungsmaßstab vorliegt.
Hinweis: Die Finanzgerichte waren sich in dieser Frage bislang allerdings nicht einig. Teilweise wurden die anteiligen Kosten für „Arbeitsecken“ in privat genutzten Räumen anerkannt und teilweise abgelehnt1). Auch die Richter innerhalb des Bundesfinanzhofs konnten sich nicht einigen, sodass die Problematik dem Großen Senat zur Grundsatzentscheidung vorgelegt wurde.
Nahezu ausschließlich berufliche Nutzung erforderlich
Ende Januar hat der Bundesfinanzhof seine lange erwartete Grundsatzentscheidung veröffentlicht2). Entgegen der Auffassung vieler Experten, ist der Große Senat des Bundesfinanzhofs der Meinung, dass Aufwendungen für einen Raum, der – in mehr als nur geringfügigem Umfang – zu privaten Zwecken genutzt wird, insgesamt nicht abziehbar sind. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus – das betrifft insbesondere „klassische Arbeitsecken“ im Wohnzimmer oder in anderen privat genutzten Räumen.
Nach Ansicht der obersten Richter lässt sich der Umfang der betrieblichen/beruflichen Nutzung nicht objektiv überprüfen. Insbesondere sei ein „Nutzungszeitenfahrtenbuch“ nicht kontrollierbar und auch eine Schätzung erscheine mangels hinreichender Maßstäbe nicht möglich.
Hinweis: Diese Ausführungen überzeugen keineswegs und dürften auch von der Fachkommentierung heftig kritisiert werden. Schließlich werden Fahrtenbücher bei der privaten Pkw-Nutzung schon jahrelang berücksichtigt und auch bei der beruflichen Nutzung eines Computers erkennen die Finanzbehörden vergleichbare Aufzeichnungen an. Gleichwohl müssen sich Steuerpflichtige nun darauf einstellen, dass die Finanzämter künftig anteilige Kosten für betrieblich/beruflich mitgenutzte Privaträume sehr genau unter die Lupe nehmen und ggf. nicht mehr zum Abzug zulassen. Dem Grunde nach kommt ein Abzug jetzt nur noch für solche Räume in Betracht, die zu mindestens 90 % betrieblich/beruflich genutzt werden.
Kosten der Ausstattung bleiben begünstigt!
Ungeachtet der Nichtabziehbarkeit der anteiligen Raumkosten muss es natürlich weiterhin möglich sein, die Ausgaben für die büromäßige Ausstattung der Arbeitsecke bzw. des Zimmers als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzuziehen. Dies betrifft insbesondere Aufwendungen für den Schreibtisch, die Regale, einen Computer und sonstige Arbeitsmittel.
Hinweis: Die Kosten für solche, z. B. zu einer Arbeitsecke im Wohnzimmer gehörenden Gegenstände können ohne betragsmäßige Beschränkung geltend gemacht werden – sofern sie nicht offensichtlich unangemessen sind.
Ausweichgestaltung
Da auch der Kostenabzug für ein ganz überwiegend betrieblich/beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer eingeschränkt ist (1.250-€-Grenze), kann nach wie vor überlegt werden, einen Raum außerhalb der häuslichen Sphäre anzumieten und als Arbeitszimmer zu nutzen. In einem solchen Fall wären die gesamten Raumkosten begünstigt, selbst wenn z. B. in der Apotheke ein anderer Büroarbeitsplatz für den Inhaber zur Verfügung steht.
Es ist sogar möglich, eine komplette (kleine) Wohnung als Arbeitszimmer anzumieten und die Kosten dafür ohne Beschränkung steuerlich geltend zu machen. Dies setzt voraus, dass die Wohnung dann auch insgesamt nahezu fast ausschließlich (mind. 90 %) für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. In solchen Fällen muss darauf geachtet werden, dass die Wohnung keine Verbindung zur häuslichen Sphäre aufweist. Eine solche Verbindung kann schon dann bejaht werden, wenn sich etwa im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses die baulich abgetrennte „Arbeitszimmerwohnung“ befindet und im Erdgeschoss die Privatwohnung und das gesamte Haus daher nur vom Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzt wird3).
Hinweis: Für die Anerkennung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers wird es entscheidend darauf ankommen, dass sich die „Arbeitszimmerwohnung“ entweder in einem anderen Haus befindet (klare räumliche Trennung) oder in einem Mehrfamili-enhaus, das auch teilweise von Fremden bewohnt wird.
1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 4 vom 15. Februar 2013, Seite 18 und 19.
2) Beschluss vom 27. Juli 2015, GrS 1/14.
3) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 11 vom 1. Juni 2013, Seite 17.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(04):18-18