Steuer-Spartipps

Neue Photovoltaikanlagen: Bauabzugsteuer vermeiden


Helmut Lehr

Mit Hilfe der sog. Bauabzugsteuer will der Gesetzgeber die Schwarzarbeit im Baugewerbe eindämmen. Es handelt sich dabei – vereinfacht ausgedrückt – um die Verpflichtung des Empfängers von Bauleistungen (Auftraggeber), den Werklohn nur teilweise an den bauausführenden Handwerker auszuzahlen und teilweise, nämlich in Höhe von 15 %, quasi als Steuervorauszahlung für den Handwerker an das Finanzamt abzuführen. Die Verpflichtung zum Steuerabzug bzw. -einbehalt entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Rechnung bezahlt wird.

Hinweis: Wer diese Abzugspflicht missachtet, kann selbst vom Finanzamt in Haftung genommen werden, sofern keine Ausnahmeregelung greift!

Ausnahmen von der Steuerabzugsverpflichtung

Grundsätzlich gilt die Abzugspflicht für im Inland erbrachte Bauleistungen an unternehmerisch tätige Leistungsempfänger. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ausgenommen sind allerdings Bauleistungen bis zu maximal 5.000 € (pro Jahr und Handwerker) bzw. bis maximal 15.000 €, wenn der Auftraggeber ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen erbringt1).

Außerdem muss der Steuereinbehalt generell nicht vorgenommen werden, wenn der leistende Bauunternehmer seinem Auftraggeber eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Diese erhält der Handwerker von seinem Finanzamt, wenn er dort steuerlich geführt wird und seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt.

Hinweis: Die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung kann und sollte (immer) unmittelbar vor Begleichung der Rechnung beim Bundeszentralamt für Steuern online geprüft werden (www.bzst.de ⇒ unter Online Dienste⇒ EIBE-Bauabzugsteuer).

Photovoltaikanlagen bis einschließlich 2015 ausgenommen

Bislang war die Finanzverwaltung der Meinung, dass Photovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen (zur Stromerzeugung!) nicht der Bauabzugsteuer unterliegen. Nach einer Abstimmung zwischen den Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird nun allerdings die Auffassung vertreten, dass die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude grundsätzlich eine Bauleistung im Sinne der Regelungen zur Bauabzugsteuer darstellt.

Hinweis: Für „Altfälle“ (bis 31. Dezember 2015) wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Einbehalt der Bauabzugsteuer oder das Anfordern einer Freistellungsbescheinigung unterbleibt2).

Freistellungsbescheinigung vorlegen lassen

Nach Ablauf der Nichtbeanstandungsfrist müssen Auftraggeber nun ganz generell dafür sorgen, bei der Installation einer Photovoltaikanlage die Freistellungsbescheinigung vom bauausführenden Handwerker ausgehändigt zu bekommen. Unterbleibt die Vorlage der Bescheinigung, sind 15 % des Brutto-Rechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Erfolgt der Einbehalt nicht, haftet der Kunde/Auftraggeber für den Steuerbetrag. Maßgebend für die Entrichtung des Steuereinbehalts ist das für den leistenden Handwerker zuständige Finanzamt. Entsprechende Vordrucke sind bei den Finanzämtern oder online über die „Formularserver“ der Finanzverwaltung erhältlich.

Hinweis: Da der mit einer Photovoltaikanlage produzierte Strom regelmäßig (teilweise) entgeltlich in das Stromnetz eingespeist wird, gilt der Betreiber im Zweifel auch dann bzw. insoweit als abzugsverpflichteter Unternehmer, wenn die Anlage auf seinem privaten Wohnhaus installiert wird.

1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 3 vom 1. Februar 2013, Seite 18 und 19.

2) Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 16. September 2015, Aktenzeichen S 2272.1.1–3/8 St 32.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(04):17-17