Steuer-Spartipps

Erbschaftsteuergestaltung durch Ausschlagung der Erbschaft


Helmut Lehr

Ist der Nachlass überschuldet, kann der Erbe innerhalb von sechs Wochen die Erbschaft ausschlagen. Stichtag ist dabei der Tag, an dem der Erbe von der Erbschaft erfahren hat. Die Ausschlagung muss beim Nachlassgericht persönlich erklärt oder durch einen Notar beurkundet werden.

Was viele nicht wissen: Die Ausschlagung der Erbschaft kann auch bei einem nicht überschuldeten Nachlass unter Umständen eine wirtschaftlich sinnvolle Option darstellen – zumindest, wenn es um die Reduzierung der Gesamterbschaftsteuerbelastung „innerhalb der Familie“ geht.

Hinweis: Wird das Erbe ausgeschlagen, fällt die Erbschaft demjenigen zu, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 Bürgerliches Gesetzbuch).

Beispiel: Frau Bitz hat ihre Mutter beerbt, Wert des Nachlasses 1.200.000 € (=Steuerwert). Sie schlägt die Erbschaft zugunsten ihrer Kinder Cornelia und Pascal aus. Diese zahlen ihr dafür eine Abfindung von jeweils 300.000 € (insgesamt 600.000 €). Frau Bitz hatte ohnehin den Entschluss gefasst, ihre Kinder an dem geerbten Vermögen insgesamt annähernd hälftig zu beteiligen.

Die Abfindungszahlungen unterliegen (natürlich auch) der Erbschaftsteuer (§ 3 Absatz 2 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz). Dabei wird die Person, die die Abfindungszahlungen erhält (hier: Frau Bitz) so gestellt, als ob sie die Abfindungen direkt vom Erblasser bekommen hätte. Dies führt regelmäßig zu einem höheren persönlichen Freibetrag.

Hinweis: Die Kinder, die eine Abfindungszahlung leisten (hier: Pascal und Cornelia), können diese als Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung ihrer Erbschaftsteuerbelastung in Abzug bringen.

Die nebenstehenden, vereinfacht dargestellten Berechnungen zeigen, dass sich die Erbschaftsteuer durch die Ausschlagung der Erbschaft und die Vereinbarung von Abfindungszahlungen in der Gesamtschau deutlich vermindert. Während Frau Bitz ohne Ausschlagung der Erbschaft 152.000 € Erbschaftsteuer entrichten müsste (1.200.000 € minus 400.000 € Freibetrag, Rest von 800.000 € dann mit 19 % zu versteuern), zahlt die Familie durch die „Gestaltung“ insgesamt nur 44.000 € (22.000 € + 11.000 € + 11.000 €).

Steuerklasse verbessern

Durch eine Ausschlagung der Erbschaft kann auch eine vergleichsweise ungünstige Steuerklasse optimiert und dadurch die Erbschaftsteuer gesenkt werden. Dazu muss man wissen, dass die Steuersätze in der Steuerklasse I deutlich günstiger sind als in den Steuerklassen II und III. Während der Ehegatte und der Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie in Todesfällen auch die Eltern zur Steuerklasse I gehören, hat der Gesetzgeber u.a. Geschwister in die Steuerklasse II eingestuft. Maßgebend ist hier jeweils das persönliche Verhältnis des Erwerbers/Erben zum Erblasser/Schenker.

Freibeträge beachten

Für Personen der Steuerklassen II und III gibt es deutlich geringere persönliche Freibeträge. So kann z. B. eine Schwester des Erblassers nur einen persönlichen Freibetrag von 20.000 € in Abzug bringen, während der Vater des Erblassers immerhin über einen Freibetrag von 100.000 € verfügt, falls er seinen Sohn beerben sollte.

Dies führt natürlich dazu, dass in solchen Fällen, in denen nur die Schwester oder der Bruder testamentarisch bedacht wurden, aber auch ein Elternteil noch lebt, der Erbe die Erbschaft „zugunsten“ des Elternteils ausschlagen könnte. Auf diese Weise kämen sowohl die Wirkungen der günstigeren Steuerklasse (I), als auch des höheren persönlichen Freibetrags (100.000 € statt 20.000 €) zum Tragen.

In der Praxis wird eine solche Vorgehensweise allerdings voraussetzen, dass der eigentlich bedachte Geschwisterteil hinreichend sicher davon ausgehen kann, dass er zumindest einen Teil der Mittel von dem „neuen“ Erben (Elternteil) auch tatsächlich alsbald erhält. Bei der „späteren“ Übertragung von Vermögen im Verhältnis Eltern – Kind ist dann grundsätzlich der hohe persönliche Freibetrag von 400.000 € zu berücksichtigen.

Hinweis: Ganz allgemein ist natürlich darauf hinzuweisen, dass ein werthaltiges Erbe grundsätzlich nicht leichtfertig bzw. übereilt ausgeschlagen werden sollte, nur um potenzielle Steuerersparnisse zu generieren. Da die Thematik äußerst vielschichtig ist, sollte eine steuermotivierte Ausschlagung der Erbschaft erst nach gründlicher Beratung erfolgen. Dabei muss sowohl die finanzielle bzw. steuerliche Situation als auch das persönliche Umfeld sorgfältig „ausgelotet“ werden. Außerdem ist zu bedenken, dass die Ausschlagung eines werthaltigen Erbes mitunter auch nennenswerte Gerichts- und Notarkosten verursachen kann

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(12):18-18