Prof. Dr. Reinhard Herzog
Krankenkassen haben über Leistungsanträge ihrer Versicherten grundsätzlich innerhalb von drei Wochen (fünf Wochen bei Einschaltung des MDK) zu entscheiden. Ergeht in dieser Zeit keine Entscheidung, so gilt der Antrag als genehmigt (sog. Genehmigungsfiktion). Die Genehmigungsfiktion tritt jedoch nicht ein, wenn die Kasse rechtzeitig über den Antrag entscheidet, dem Versicherten die Entscheidung aber erst nach Ablauf der entsprechenden Frist zugeht. Nach Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 25.04.2016, L 5 KR 121/16 B ER), wird die Frist nicht durch Postlaufzeiten verkürzt. Das Risiko der zeitnahen Zustellung der Entscheidung trage die Krankenversicherung insoweit nicht.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(12):3-3