Urteil zur Heimversorgung

Nutzung externer Lagerräume


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Ein externer Lagerraum einer heimversorgenden Apotheke darf außer zur Lagerhaltung auch für andere heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Mai 2016 (BVerwG 3 C 8.15). Voraussetzung hierfür ist nach Ansicht der Richter, dass die Tätigkeiten nicht anderen Räumlichkeiten der Apotheke zugeordnet sind. Zudem sei eine erweiterte Betriebserlaubnis nötig.

Dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung lasse sich entnehmen, dass die Zweckbestimmung eines Lagerraums nicht auf Lagertätigkeiten beschränkt ist, sondern dort auch sonstige zum Apothekenbetrieb gehörende Tätigkeiten ausgeübt werden dürften. Davon ausgenommen seien Tätigkeiten, die notwendigerweise anderen in § 4 ApBetrO genannten Betriebsräumen der Apotheke zuzuordnen sind, insbesondere weil ihre ordnungsgemäße Wahrnehmung eine entsprechende Beschaffenheit und Einrichtung der Räumlichkeiten voraussetze. Die Entgegennahme der Bestellungen von Heimbewohnern, die Endkontrolle und Lieferung der Arzneimittel an die Heimbewohner, eine ergänzende Information und die Beratung der Heimbewohner und -mitarbeiter, die Durchführung des Medikationsmanagements sowie die Kommunikation mit dem behandelnden Arzt sei jedoch in externen Lagerräumen zulässig. Denn hierbei handele es sich nicht um Tätigkeiten, die zwingend anderen Betriebsräumen vorbehalten seien.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(12):3-3