Steuer-Spartipps

Außergewöhnliche Belastungen: Aktuelle Entwicklungen


Helmut Lehr

Seit dem Veranlagungsjahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Diese Gesetzesänderung nahm die Finanzverwaltung zum Anlass, auch die Kosten einer Ehescheidung nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Es dauerte nicht lange, bis erste Finanzgerichte entschieden, dass Scheidungskosten auch nach der Gesetzesänderung weiterhin abzugsfähig sind, weil es für einen Menschen existenziell sein könne, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen1).

Hinweis: Zwischenzeitlich sind mehrere Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig2). Dieser muss nun entscheiden, ob im Zusammenhang mit der Scheidung angefallene Gerichts- und Anwaltskosten nach der Gesetzesänderung – also ab dem Veranlagungszeitraum 2013 – weiterhin abzugsfähig sind.

Neue Argumente

Eine gänzlich neue Argumentation hat nun das Finanzgericht Köln ins Spiel gebracht3). Danach ist die gesetzliche Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten bei Scheidungskosten gar nicht zu prüfen, es komme auch nicht auf eine etwaige Existenzgefährdung o. Ä. an.

Zur Begründung verweisen die Richter auf das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (kurz: FamFG). Danach ist das Scheidungsverfahren kraft gesetzlicher Anordnung überhaupt kein Prozess, sondern ein Verfahren, und es handelt sich nicht um Prozesskosten, sondern um Kosten der Scheidungssache. Kurz gesagt: Die Abzugsbeschränkung für Prozesskosten könne bereits dem Wortlaut nach gar nicht in Betracht kommen.

Hinweis: Auch gegen dieses Urteil hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt. Steuerpflichtige sollten deshalb Scheidungskosten nach wie vor als außergewöhnliche Belastungen geltend machen und ablehnende Bescheide offenhalten.

Prozesskosten wegen Schmerzensgeld

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 17.Dezember 20154)darüber zu entscheiden, ob Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, soweit der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen betrifft. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige seinen Arzt wegen eines vermeintlichen Behandlungsfehlers auf Schmerzensgeld verklagt.

Nachdem das Finanzamt einen Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt hatte, war die Klage vor dem Finanzgericht zunächst erfolgreich. Im Revisionsverfahren siegte dann wiederum das Finanzamt.

Der Bundesfinanzhof betonte, dass es sich hierbei letztlich um den Ausgleich immaterieller Schäden („Schmerzen“) handeln würde und damit nicht der existenzielle Bereich des Steuerpflichtigen betroffen sei.

Die Entscheidung erging noch zur alten Rechtslage, also bevor der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten zusätzlich eingeschränkt hat. Weil eine Existenzgefährdung vorliegend nicht bejaht werden konnte, dürften vergleichbare Fälle nach aktueller Rechtslage erst recht keine Erfolgsaussichten haben.

Hinweis: Unabhängig davon ist stets zu bedenken, dass außergewöhnliche Belastungen ohnehin nur dann tatsächlich zu einer Steuerersparnis führen, wenn sie die zumutbare Belastungsgrenze übersteigen. Diese ist in § 33 Absatz 3 Einkommensteuergesetz geregelt und richtet sich nach dem Familienstand bzw. dem Veranlagungsverfahren, der Anzahl der Kinder und dem Einkommen des Steuerpflichtigen.

Behinderungsgerechter Umbau

Wer sein Eigenheim behinderungsbedingt umbauen muss, greift dafür regelmäßig tief in die Tasche. Da kommt es gerade recht, wenn sich das Finanzamt an den Kosten beteiligt. Dem Grunde nach sind solche Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Allerdings geht der Steuervorteil bei hohen Aufwendungen und vergleichsweise niedrigen Einkünften zum Teil ins Leere, weil dann ggf. in dem jeweiligen Kalenderjahr nicht genügend Einkünfte zur einmaligen Verrechnung mit den gesamten Umbaukosten zur Verfügung stehen5).

Hinweis: Das Gesetz sieht hier kein Wahlrecht vor, die Ausgaben auf mehrere Jahre zu verteilen.

Unbillige Rechtslage

Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Finanzamt in einem solchen Fall verpflichtet, im Rahmen einer sogenannten abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen den hohen einmaligen Aufwand auf fünf Jahre zu verteilen, sodass der Steuervorteil dem Grunde nach voll erhalten bleibt6). Die dagegen erhobene Beschwerde der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof als unzulässig verworfen. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist damit rechtskräftig.

Hinweis: Zur Thematik der Verteilung von hohen außergewöhnlichen Belastungen auf mehrere Jahre ist unter dem Aktenzeichen VI R 36/15 noch ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Deshalb gilt auch hier bis auf Weiteres die Empfehlung, ablehnende Bescheide anzufechten und das Verfahren offenzuhalten.

1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 1 vom 1. Januar 2015, Seite 17.

2) Vgl. u. a. Aktenzeichen VI R 81/14 und VI R 66/14.

3) Vgl. Urteil vom 13. Januar 2016, Aktenzeichen 14 K 1861/15.

4) Aktenzeichen VI R 7/14.

5) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 11 vom 1. Juni 2014, Seite 17.

6) Vgl. Urteil vom 20. August 2014, Aktenzeichen 4 K 718/13.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(13):18-18