Helmut Lehr
Arbeitnehmer, Gewerbetreibende und andere selbstständig tätige Personen, die aus beruflichen/betrieblichen Gründen einen doppelten Haushalt führen, können die notwendigen Mehraufwendungen dafür als Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend machen.
Kostendeckelung bei der Zweitwohnung
Im Rahmen der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 wurden die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung allerdings teilweise geändert1). Danach können Unterkunftskosten für die Zweitwohnung am Arbeitsort nur noch bis maximal 1.000 €/Monat in Abzug gebracht werden („Kostendeckelung“).
Dieser Höchstbetrag soll ausweislich der Gesetzesbegründung sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege, Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegenstände etc. umfassen. Der Gesetzeswortlaut spricht nur von „tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft“.
Hinweis: Unabhängig davon sind reine Arbeitsmittel wie beispielsweise PC, Aktenschränke etc. stets abziehbar, auch wenn die 1.000-€-Grenze bereits erreicht ist.
Weitere Einschränkungen durch Finanzverwaltung
Nach Ansicht der Finanzverwaltung2) umfasst der Höchstbetrag nicht nur die oben genannten Aufwendungen, sondern zusätzlich noch
- eine Zweitwohnungsteuer,
- den Rundfunkbeitrag,
- Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze,
- Aufwendungen für Sondernutzungen (wie Garten) sowie
- Mehrkosten für eine möblierte Anmietung.
Aufwendungen für einen separat angemieteten Garagenstellplatz sind nach Ansicht der Verwaltung ebenfalls in den Höchstbetrag einzubeziehen und können deshalb nicht zusätzlich als „sonstige Mehraufwendungen“ berücksichtigt werden.
Hinweis: Die anderslautende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs3) soll aufgrund der Neuregelung überholt sein.
Verwaltungsauffassung nicht zwingend
Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass bei der Auslegung des Gesetzes insbesondere auch die Gesetzesbegründung der Legislative zu berücksichtigen ist. Dies darf jedoch nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen.
Zumindest einzelne Richter des Bundesfinanzhofs scheinen deshalb eine ganz andere, nämlich eine weite Auslegung der 1.000-€-Grenze zu bevorzugen4). Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Grenze anhand der Bruttokaltmiete bemessen habe; deshalb müsse auch die Abgeltungswirkung des Höchstbetrags auf diese Maßgrenze beschränkt bleiben.
Nach dieser Ansicht sind Aufwendungen, die der Steuerpflichtige neben der Bruttokaltmiete zu entrichten hat, nicht als Entgelt für die Nutzung der Unterkunft (Wohnung) zu beurteilen und daher auch jenseits der 1.000-€-Grenze abzugsfähig – sofern sie denn notwendig und angemessen sind.
Hinweis: Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung könnten deshalb auch für Jahre ab 2014 (warme) Betriebskosten, Renovierungsaufwendungen, Kosten der Wohnungseinrichtung sowie Stellplatz- und Garagenkosten unabhängig von der 1.000-€-Grenze als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Rechtsstreit absehbar
Es ist davon auszugehen, dass nicht zuletzt aufgrund dieser veröffentlichten Rechtsauffassung eines Richters des Bundesfinanzhofs kurz- beziehungsweise mittelfristig entsprechende Verfahren anhängig werden, weil die Finanzverwaltung ihre Ansicht ohne anderslautende Gerichtsentscheidungen nicht ändern wird.
Steuerpflichtige sollten deshalb auch die erweiterten Kosten geltend machen, wenn sie die monatliche Kostendeckelung von 1.000 € überschreiten, und eventuelle ablehnende Bescheide anfechten.
Hinweis: Bis Einkommensteuerbescheide in diesem Streitpunkt automatisiert für vorläufig erklärt werden, könnten noch viele Monate vergehen – so lange ist Eigeninitiative gefordert.
Kosten einer eigenen Unterkunft
Wer die Wohnung am Arbeitsort sein Eigen nennen darf, muss zwar keine Miete zahlen, kann aber natürlich ebenfalls die notwendigen Kosten absetzen. Diese setzen sich dann vor allem aus Abschreibungen, ggf. Schuldzinsen sowie Betriebs- und Renovierungskosten zusammen. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände sind selbstverständlich auch begünstigt.
Maklerkosten abzugsfähig
Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung oder -unterkunft möglicherweise entstehen, sind als Umzugskosten zusätzlich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar. Dies gilt auch nach offizieller Verwaltungsauffassung, sie sind deshalb nicht in die 1.000-€-Grenze mit einzubeziehen.
Hinweis: Arbeitgeber haben deshalb die Möglichkeit, diese lohnsteuerfrei zu erstatten.
1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 23 vom 1. Dezember 2013, Seite 18 und 19.
2) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 24.10.2014, Aktenzeichen IV C 5 – S 2353/14/10002.
3) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 10 vom 15. Mai 2013, Seite 18 und 19.
4) Vgl. hierzu ausführlich Geserich, Neue Wirtschaftsbriefe 2016, Seite 2258 ff.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(17):18-18