Helmut Lehr
Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn das zu betreuende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Abziehbar sind 2/3 der Aufwendungen, max. 4.000 € je Kind.
Zu den grundsätzlich begünstigten Dienstleistungen gehören:
- die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern,
- die Beschäftigung von Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen, Erziehern und Erzieherinnen,
- die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie das Kind betreuen, oder
- die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.
Hinweis: Kosten für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht) oder sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Sportverein) werden von der Finanzverwaltung nicht berücksichtigt. Aufwendungen für die Verpflegung sind ebenfalls nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.
Schulfahrten und Ferienreisen
Das Sächsische Finanzgericht hatte über die Klage eines alleinerziehenden Steuerberaters zu entscheiden, der Aufwendungen für Ferienreisen und Schulfahrten als Kinderbetreuungskosten geltend machte. Er vertrat die Auffassung, dass die Ferienaufenthalte seiner Kinder keine nicht begünstigten Freizeitbetätigungen im Sinne des Gesetzes seien, weil die Betreuung im Vordergrund stand und somit Hauptzweck gewesen sei. Die Aufenthalte seien mit denen im Kindergarten bzw. Hort vergleichbar, bei denen Freizeitbetätigungen stattfinden und sogar besondere Fähigkeiten vermittelt werden.
Das Finanzamt argumentierte, dass die Ferienaufenthalte als reine Freizeitbetätigungen nicht als Kinderbetreuungskosten begünstigt sind, vielmehr wären die Kosten bereits durch die Freibeträge für Kinder abgegolten. Eine etwaige zugleich geleistete Betreuung könne nur zum Kostenabzug führen, wenn sie Hauptgegenstand der Dienstleistung sei. Der Vergleich mit einer Kindergarten- oder Hortbetreuung greife schon deshalb nicht, weil die Kinder des Klägers bereits im Schulalter sind. Zudem scheide eine teilweise Anerkennung eines Betreuungsanteils aus, da entsprechende Aufwendungen nicht leicht und objektiv nachprüfbar von (nicht begünstigten) Kosten der Unterbringung, Verpflegung und Fahrt zu trennen seien. Bei der Schulfahrt müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Elternbeitrag auf Fahrt-, Unterkunft- oder Verpflegungskosten beziehe, nicht aber auf Betreuungsleistungen.
Hinweis: Die Klage hatte leider keinen Erfolg1).
Argumente nachvollziehbar, aber ...
Aus Sicht der Eltern, insbesondere alleinerziehender, haben Ferienaufenthalte der Kinder natürlich eine, vermutlich sogar entscheidende Betreuungsfunktion. Schließlich kann man jüngere Kinder in den Ferien kaum unbeaufsichtigt allein zu Hause lassen.
Nach Ansicht des Finanzgerichts hatte der Kläger allerdings nicht bewiesen, dass bei den Ferienaufenthalten Betreuungsleistungen im Vordergrund standen, vielmehr sei hier von reinen Freizeitbetätigungen auszugehen. Hinsichtlich der Schulfahrt kam ein Abzug nicht in Betracht, weil insoweit keine Ausgaben für Betreuung entstanden, da ein Lehrer als Betreuungsperson fungierte und dieser natürlich nicht von den Eltern bezahlt wird.
Hinweis: Zwischenzeitlich hat der alleinerziehende Vater Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt2). Bis die Frage, ob Kosten für Ferienaufenthalte bzw. Fahrten ins Landschulheim etc. als Kinderbetreuungskosten abziehbar sind, höchstrichterlich geklärt ist, könnten Steuerpflichtige entsprechende Aufwendungen geltend machen und ablehnende Bescheide mittels Einspruch offenhalten.
1) Vgl. Urteil vom 7. Januar 2016, Aktenzeichen 6 K 1546/13.
2) Aktenzeichen: III B 20/16.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(17):17-17