Steuer-Spartipp

Investitionsabzugsbetrag: Neue Gestaltungsmöglichkeiten


Helmut Lehr

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es kleineren Betrieben, im Vorfeld einer Investition bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuermindernd geltend zu machen. Erfolgt die Anschaffung innerhalb der folgenden drei Jahre, wird der Abzugsbetrag im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsguts gewinnerhöhend (außerbilanziell) hinzugerechnet. Außerdem können die Anschaffungskosten wiederum um den Betrag erfolgswirksam gemindert werden, sodass im Jahr der Anschaffung unterm Strich insoweit keine Gewinnauswirkung eintritt – es verbleibt der vorgezogene Betriebsausgabenabzug.

Hinweis: Bleibt die Investition innerhalb von drei Jahren aus, ist der ursprüngliche Betriebsausgabenabzug im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags wieder zu korrigieren (Gewinnerhöhung) und der Nachzahlungsbetrag mit 6 % p.a. zu verzinsen.

Erleichterungen per Gesetz

Bereits im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 hat der Gesetzgeber für Erleichterungen bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags gesorgt1), die sich bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr erstmals auf die Bilanz zum 31. Dezember 2016 auswirken. Künftig muss die Investitionsabsicht nicht mehr nachgewiesen werden und die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter müssennicht mehr konkret benannt werden. Dem Grunde nach können Unternehmer nun eine beliebige Summe als Investitionsabzugsbetrag ausweisen, solange der Höchstbetrag von 200.000 € nicht überschritten wird.

Hinweis: Einer willkürlichen Ausnutzung dieser Begünstigung wird nach Ansicht des Gesetzgebers durch die vorgesehene Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung plus Verzinsung bei Nichtinanspruchnahme entgegengewirkt.

Stundungseffekt bleibt

Womöglich hat der Gesetzgeber schlicht übersehen, dass der Investitionsabzugsbetrag auch ohne konkrete Investitionsabsicht künftig zu einer Steuerstundung verhelfen kann. Die fiskalische Verzinsung beginnt nämlich erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (z.B. für 2016 am 1. April 2018) und der Steuerpflichtige hat ausdrücklich die Möglichkeit, einen bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrag innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist für das ursprüngliche Jahr wieder rückgängig zu machen.

Soll heißen: Wird der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid innerhalb der 15-Monatsfrist wieder zulasten des Steuerpflichtigen korrigiert, darf das Finanzamt keine „Strafzinsen“ festsetzen. Im Idealfall und bei frühzeitiger Abgabe der Steuererklärung können Betriebe ohne jegliche Investitionsabsicht damit eine Steuerstundung für ca. ein Jahr erreichen. Selbst wenn in Einzelfällen die 15-Monatsfrist leicht überschritten wird, kann ein deutlicher Zinsvorteil verbleiben, weil dann nur für einen oder zwei Monate Zinsen berechnet werden.

Hat ein Unternehmen ein annähernd gleichbleibendes Investitionsverhalten, kann der Investitionsabzugsbetrag auch für eine dauerhafte Steuerstundung genutzt werden. Dies funktioniert in der Weise, dass bei Anschaffung der Wirtschaftsgüter die steuererhöhende Hinzurechnung jeweils wieder durch Neubildung eines entsprechenden Investitionsabzugsbetrags für „künftige Investitionen“ ausgeglichen wird.

Eine solche Vorgehensweise sollte aber im Vorfeld mit dem steuerlichen Berater besprochen werden, da der jeweilige Steuerstundungseffekt vom Grenzsteuersatz abhängig ist und dieser mehr oder minder größeren Änderungen unterliegen kann.

Hinweis: Besteht die Gefahr, dass die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags wegen („geringen“) Überschreitens der Betriebsvermögensgrenze (Wert max. 235.000 €) scheitern wird, könnte frühzeitig gegengesteuert werden. So kann z.B. Eigenkapital durch Darlehen des Ehegatten oder der Eltern ersetzt werden.

1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr.1 vom 1.Januar 2016, Seite 17.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(24):17-17