Prof. Dr. Reinhard Herzog
Als Trost sei jedoch angefügt, dass die Beitragssätze mit Ausnahme der Pflegeversicherung – diese erhöht sich um 0,2 %-Punkte – unverändert bleiben. Etwaige Zusatzbeiträge der Krankenversicherungen sind vom Arbeitnehmer allein zu tragen und insofern für den Arbeitgeber kostenseitig unbedeutend.
Da sehr viele Mitarbeiter in den Apotheken die Beitragsbemessungsgrenzen bei Weitem nicht erreichen, spielt deren Erhöhung nur eine untergeordnete Rolle im Hinblick auf die Gesamt-Personalkosten.
Stärker schlagen sie bei der persönlichen Vorsorge des Unternehmers durch. So erhöht sich der gesetzliche Höchstbeitrag zur Altersversorgung um 336,60 € im Jahr in den alten und sogar um 673,20 € in den neuen Bundesländern.
Im Falle einer gesetzlichen Krankenversicherung beträgt die Mehrbelastung 197,10 € p.a. beim Höchstbeitrag zum allgemeinen Beitragssatz. Das hat manche Privatversicherung bereits pro Monat erhöht.
Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung machen sich Beitragserhöhung plus höhere Bemessungsgrenze mit einem um 136,12 € höheren Gesamtbeitrag pro Jahr bemerkbar.
Eine nochmals ausführlichere Tabelle mit detaillierten Erläuterungen zu den Einzelheiten finden Sie hier.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(24):16-16