Axel Witte
Im Apothekenbereich trifft die Frage nach dem Mindestlohn vor allem für Boten und Reinigungskräfte zu. Die Erhöhung des Mindestlohns von 8,50 € auf 8,84 € kann dazu führen, dass die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen von 450 € im Monatsdurchschnitt bzw. 5.400 € pro Jahr überschritten und das Beschäftigungsverhältnis in der Folge sozialversicherungspflichtig wird. Die maximale Arbeitszeit der geringfügig Beschäftigten mit Mindestlohn reduziert sich ab 2017 von 52,9 Stunden auf 50,9 Stunden pro Monat.
Bei der Berechnung des Stundenlohns sind unter bestimmten Voraussetzungen auch geleistete Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) zu berücksichtigen. Sie sind nur dann auf den Stundenlohn anrechenbar, wenn der Zeitraum bis zur Zahlung maximal zwei Monate beträgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG). Deswegen sollten Sonderzahlungen unterjährig gleichmäßig verteilt werden.
Hinweis: Zahlen Sie bereits 450 € pro Monat, dann führen Sonderzahlungen in der Regel zu einer schädlichen Überschreitung der Entgeltgrenze.
Beispiel: 2016 beschäftigte eine Apotheke einen Boten zum gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € für 50 Stunden im Monat. Zusätzlich wurde eine monatliche Sonderzahlung von 20€ vertraglich vereinbart. Daraus resultiert ein Monatslohn von 445 €. Bei unveränderter Stundenzahl hat die Anpassung des Stundenlohns auf 8,84 € zur Folge, dass der Bote ab 2017 einen Monatslohn inklusive Sonderzahlung von 462 € erhalten und das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig würde. Um die Entgeltgrenze einzuhalten, muss die monatliche Arbeitszeit auf 48 Stunden reduziert werden. Die Reduzierung kann nur einvernehmlich mit dem Mitarbeiter erfolgen und bedarf eines Änderungsvertrags.
Arbeitszeitkonten
Leistet der Arbeitnehmer mehr als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, können die Überstunden auf ein Arbeitszeitkonto verbucht werden. Spätestens 12 Monate nach der Erfassung muss der Arbeitgeber diese durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung ausgleichen.
Auf dem Arbeitszeitkonto verbuchte Überstunden aus 2016, die nicht bis zum 31. Dezember 2016 ausgeglichen wurden, müssen lediglich mit dem vereinbarten Stundenlohn aus 2016 bezahlt werden. Zu empfehlen ist eine differenzierte Kennzeichnung der Überstunden aus 2016 und 2017. Damit gewährleisten Sie eine korrekte Vergütung.Hinweis: Das Mindestlohngesetz enthält umfangreiche Aufzeichnungspflichten für geringfügige Beschäftigungen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzuzeichnen. Die Führung der Arbeitszeitnachweise kann auf den Mitarbeiter übertragen werden, sofern eine stichprobenartige Kontrolle durch den Arbeitgeber die Einhaltung der Pflichten sicherstellt. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Sie sind zunehmend Gegenstand von Betriebsprüfungen. Bei Nichteinhaltung der Aufzeichnungspflichten drohen Bußgelder bis zu 30.000 €.
Fazit: Apothekeninhaber sollten bei ihren geringfügig Beschäftigten die Notwendigkeit einer Arbeitszeitreduzierung prüfen. Dabei zu berücksichtigen ist die Anrechenbarkeit von Sonderzahlungen. Bei einer nachträglichen Vergütung von geleisteten Stunden sind die Regelungen des jeweiligen Leistungszeitraumes ausschlaggebend.
Die nächste Anhebung des Mindestlohns erfolgt zum 1. Januar 2019. Über die Höhe der Anpassung entscheidet die Mindestlohnkommission am 30. Juni 2018.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(01):9-9