Steuer-Spartipp

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung geschickt nutzen


Helmut Lehr

Wer regelmäßig Umsätze von maximal 17.500 €/Jahr erzielt, gilt umsatzsteuerrechtlich als „Kleinunternehmer“ und braucht deshalb keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen. Obwohl mit der Apotheke stets ein deutlich höherer Umsatz erzielt wird, kann die Regelung u.U. auch von Apothekern gezielt genutzt werden, um Umsatzsteuer zu sparen. Es kommt nämlich entscheidend darauf an, wer konkret als Unternehmer anzusehen ist.

Beispiel: Apotheker Gerken besitzt zusammen mit seiner Frau eine Ferienwohnung an der Nordsee, die sie fünf Wochen im Jahr selbst nutzen und in der restlichen Zeit – so möglich – vermieten. Weil es sich jeweils um kurzfristige Vermietungen handelt, sind die Umsätze mit der Ferienwohnung dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtig! Die Ferienwohnung wird in diesem Fall allerdings von dem Unternehmen „Eheleute Gerken“ (z.B. als GbR) vermietet, sodass es für die Prüfung der Kleinunternehmergrenze nicht auf die Apothekenumsätze ankommt. Daraus folgt: Betragen die jährlichen Mieteinnahmen maximal 17.500 €, brauchen die Eheleute trotz der eigentlich bestehenden Umsatzsteuerpflicht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Mehrere „Kleinunternehmen“

Steuergestalterisch ist es möglich, auch für eine der Art nach „gleiche Tätigkeit“ mehrere Unternehmen zu gründen. Dadurch kann dann die Klein- unternehmergrenze möglicherweise mehrfach zur Anwendung kommen.

Beispiel: Apotheker Gerken besitzt zusammen mit seiner Frau zwei Ferienhäuser an der Nordsee, die größtenteils an Feriengäste vermietet werden. Die Einnahmen betragen zusammen 33.000 €/Jahr (Haus 1: 17.000 €, Haus 2: 16.000 €).

Schließen die Eheleute zum Zwecke der Vermietung zwei GbR-Verträge und führen sie für beide Wohnungen getrennte Konten/Aufzeichnungen, können diese als zwei verschiedene Unternehmen angesehen werden, für die dann jeweils die Kleinunternehmergrenze gesondert zu prüfen ist. Natürlich sollten die Wohnungen dann auch jeweils über eine gesonderte Homepage gebucht werden können.

Hinweis: Bei Anerkennung der „beiden Vermietungsgesellschaften“ durch das Finanzamt können im Idealfall Mieten von maximal 35.000 €/Jahr vereinnahmt werden, ohne dass Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Natürlich ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht auf die Vermietung von Ferienwohnungen beschränkt, sie gilt grundsätzlich für alle Arten von umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten, insbesondere für solche aus Nebengewerbe etc.

Nachteil bei Investitionen

Der Nachteil der Kleinunternehmerregelung besteht darin, dass ein Vorsteuerabzug für laufende Kosten oder einmalige Ausgaben nicht in Betracht kommt. Deshalb müssen sich Steuerpflichtige immer fragen, ob die Behandlung als Kleinunternehmer tatsächlich günstiger ist – insbesondere im Vorfeld größerer Investitionen. Der Gesetzgeber hat nämlich die Möglichkeit eingeräumt, freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten und zur „Regelbesteuerung“ zu optieren. Eine solche Option bindet den Unternehmer dann allerdings für fünf Jahre.

Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung kann selbst nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung ausgeübt werden bis zur formellen Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung. Weil bei der Umsatzsteuer nicht immer formelle Bescheide ergehen, sollte im Zweifel innerhalb von einem Monat nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung Einspruch eingelegt werden, wenn man auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung noch verzichten möchte.

Hinweis: Im Beispiel oben (zwei Vermietungsgesellschaften) bestünde auch die Möglichkeit, dass nur eine Gesellschaft auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet (z.B. im Vorfeld einer größeren Renovierung des Objekts).

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(01):17-17