Helmut Lehr
Zu den wichtigsten steuerlichen Begünstigungen im Privatbereich gehört zweifelsohne die Förderung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen. Die Steuerermäßigung beträgt jeweils 20 % der Aufwendungen, max. 4.000 €/Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen und max. 1.200 €/Jahr für Handwerkerleistungen. Weil das Gesetz an vielen Stellen nicht eindeutig ist und die Finanzverwaltung im Zweifel eine restriktive Auslegung bevorzugt, müssen die Finanzgerichte immer wieder entscheiden, welche Ausgaben im Einzelnen begünstigt sind.
Hinweis: Fallen die Gerichtsentscheidungen eindeutig zugunsten der Steuerpflichtigen aus, „muss“ die Finanzverwaltung früher oder später nachziehen und ihre Auffassung ändern. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb mit Schreiben vom 9. November 2016 seine Verwaltungsanweisungen zur Auslegung der Steuerbegünstigung neu gefasst und die Finanzämter damit quasi zu einer Änderung ihrer bisherigen „Rechtsauffassung“ verpflichtet1).
Räumlicher Zusammenhang mit dem Haushalt
In der Regel sind nur Arbeiten im Haushalt bzw. auf dem zum Haushalt gehörenden Grundstück begünstigt. Nach eindeutiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Leistungen eines Winterdienstes2) können nun auch nach offizieller Verwaltungsmeinung Arbeiten, die jenseits der Grundstücksgrenze erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.
Hinweis: Ein solcher unmittelbarer räumlicher Zusammenhang liegt (nur) vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder diese durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.
Gutachtertätigkeiten nun begünstigt
Nach früherer Verwaltungsauffassung gehörte die Tätigkeit eines Gutachters nicht zu den haushaltsnahen Dienst- bzw. Handwerkerleistungen. Dies hat sich nun grundlegend geändert. Danach ist die Erhebung des (unter Umständen mangelfreien) Istzustands, z.B. die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage, ebenso eine Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Das gilt auch dann, wenn der Handwerker über den ordnungsgemäßen Istzustand eines Gewerkes oder einer Anlage eine Bescheinigung „für amtliche Zwecke“ erstellt (z.B. Schornsteinfeger3)). Die neue Verwaltungsauffassung führt insbesondere dazu, dass nun auch Mess- oder Überprüfungsarbeiten, eine Legionellenprüfung, die Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen sowie technische Prüfdienste begünstigt sind. Es ist nicht erforderlich, dass eine etwaige Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahme zeitlich unmittelbar nachfolgt.
Hinweis: Weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch zu den Handwerkerleistungen gehören allerdings
- Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen,
- die Erstellung eines Energiepasses oder
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung (z.B. zur Erlangung einer KfW-Förderung).
Vermittlung über Onlineportale
Dienst- und Handwerkerleistungen werden immer häufiger durch Vermittlungsportale angeboten. Diese treten dabei regelmäßig als Vermittler für die ausführenden Leistungskräfte, wie z.B. Reinigungskräfte oder Handwerker, auf. Nach Ansicht der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, eine Rechnung, die das jeweilige Portal im Auftrag des ausführenden Dienstleisters/Handwerkers erstellt, als ordnungsgemäßen Nachweis anzuerkennen, wenn die nachfolgend genannten weiteren Vo-raussetzungen erfüllt sind:
- Aus der Rechnung müssen sich der Erbringer und der Empfänger der Leistung, deren Art, der Zeitpunkt der Er-bringung und der Inhalt der Leistung sowie
- die dafür vom Empfänger der Leistung jeweils geschuldeten Entgelte, ggf. aufgeteilt nach Arbeitszeit und Material, ergeben.
- Der Erbringer oder die Erbringerin der Leistung ist mindestens mit Name, Anschrift und Steuernummer zu bezeichnen.
Hinweis: Erfolgt die – unbare – Bezahlung der Rechnung an den Betreiber des Portals, gilt dies faktisch als (steuerbegünstigte) Zahlung an den Leistungserbringer, so wie es das Gesetz eigentlich vorsieht!
Begünstigung für Erben
Gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte geerbte Wohnung, kann er für Leistungen, die in dieser Wohnung durchgeführt wurden, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Das gilt auch, wenn die Leistungen für diese Wohnung noch vom Erblasser in Anspruch genommen und die Rechnungsbeträge vom Erben überwiesen wurden.
Beispiel: Herr Müller erbt Anfang des Jahres 2017 eine Wohnung von seinem verstorbenen Vater. Er zieht umgehend in die Wohnung ein und nutzt sie zu eigenen Wohnzwecken. Der Vater ließ Ende 2016 das Bad von einem Handwerksbetrieb sanieren und erhielt hierfür eine Rechnung. Herr Müller begleicht die Rechnung in Höhe von 5.000 € (darin enthaltene Arbeits- und Fahrtkosten in Höhe von 2.000 €) im Jahr 2017 durch Banküberweisung. Herr Müller kann für die begünstigten Handwerkerleistungen (Arbeits- und Fahrtkosten) die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Sie beträgt 400 € (2.000 € x 20 %), da grundsätzlich nur Arbeits- und Fahrtkosten begünstigt sind.
1) Aktenzeichen IV C 8 – A 2296-b/07/10003 :008.
2) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 13 vom 1. Juli 2014, Seite 17.
3) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 1 vom 1. Januar 2016, Seite 18 und 19.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(02):18-18