Steuer-Spartipp

Wertpapiergeschäfte: Verluste einklagen


Helmut Lehr

Mit Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 änderte sich auch das System der Versteuerung von Wertpapiergeschäften. Wurden zuvor Veräußerungsgewinne bzw. -verluste grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der Spekulationsfrist erzielt wurden, sind sie nun generell bei der Besteuerung zu erfassen. Für bestimmte Sachverhalte versagt die Finanzverwaltung allerdings die Anerkennung eines realisierten Verlustes, insbesondere bei Forderungsausfällen und wenn der Veräußerungserlös die Transaktionskosten unterschreitet1). Bei Verlusten aus dem Verfall von klassischen Optionen musste die Finanzverwal-tung nach eindeutiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zuletzt allerdings klein beigeben2).

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums sind sogar Verluste aus Anleiheausfällen bei Insolvenz des Unternehmens nicht abzugsfähig, wenn dem Inhaber der Forderung (Anleihegläubiger) ein geringerer Betrag als der ursprünglich von ihm gezahlte Nennwert zufließt.

Beispiel: Anleger A hatte eine Anleihe des Unternehmens U zum Nennwert von 1.000 € er-worben. Nachdem U insolvent wurde, erhält A auf Grundlage des Insolvenzplanes 20 % des Nennwerts (200 €) zurück.

Hinsichtlich der Teilrückzahlung von 20 % des Nennwerts liegt ein steuerrelevantes Veräußerungsgeschäft vor. Der Veräußerungsgewinn beträgt allerdings 0 € (Rückzahlung von 200 € abzgl. anteiliger Anschaffungskosten von 200 €). Der nicht zurückgezahlte Teil des Nennwerts in Höhe von 800 € (80 %) wird von der Finanzverwaltung als schlichter Forderungsausfall gewertet und ist danach einkommensteuerrechtlich unbeachtlich.

Hinweis: Weil bei Firmenpleiten oft nur Insolvenzquoten im niedrigen einstelligen Bereich erzielt werden, bleiben mitunter große Anlegerverluste unberücksichtigt.

Transaktionskosten übersteigen Erlös

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Verluste auch dann nicht anzuerkennen, wenn die Transaktionskosten (beim Verkauf) den Veräußerungserlös übersteigen. In diesen Fällen soll gar keine (steuerrelevante) Veräußerung vorliegen. Dies kommt häufiger vor, als man zunächst vermuten mag. Insbesondere wenn Aktien wegen Insolvenz stark gesunken sind, werden sie zwar weiterhin gehandelt, aber oft nur zu minimalen Kursen („Pennystocks“). Die von den Banken erhobenen Mindestgebühren/Börsenspesen bei Veräußerung sind dann nicht selten höher als der Veräußerungserlös.

Auch beim Schuldenschnitt für Griechenland wurden den Inhabern griechischer Staatsanleihen z.T. unverzinsliche Anleihen zugewiesen, die im ersten Halbjahr 2016 zu Kursen zwischen 0,25 % und 0,40 % je 100 € Nennwert gehandelt wurden.

Bankbescheinigung „falsch“

Die Banken sind neuerdings gesetzlich verpflichtet, sich bei der Bescheinigung etwaiger Verluste strikt an die Verwaltungsauffassung zu halten – deshalb tauchen solche Verluste weder in den Jahreserträgnisaufstellungen noch in den Steuerbescheinigungen auf. Weil die Finanzämter im ersten Schritt nur Verluste anerkennen, die von der depotführenden Bank bescheinigt wurden, müssen Anleger diese Fälle selbst erkennen, die Verluste im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen und ablehnende Bescheide eventuell offenhalten.

Hinweis: Zwischenzeitlich klagt ein Steuerberater in eigener Sache vor dem Finanzgericht Düsseldorf3) auf Anerkennung des Verlusts aus einem nicht kostendeckenden Verkauf von Unternehmensanleihen4). Andere Anleger könnten sich auf dieses Verfahren berufen und sollten versuchen, Einsprüche bei ähnlichen Fallgestaltungen im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung zum Ruhen zu bringen.

1) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18. Januar 2016, Aktenzeichen IV C 1 – S 2252/08/10004 :017.

2) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 21 vom 1. November 2016, Seite 17.

3) Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: 1 K 1417/16 E.

4) Vgl. Jansen, Deutsches Steuerrecht 2016, Seite 2729 ff.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(02):17-17