Dr. Bettina Mecking
Es ist das legitime Interesse jedes Werbenden, Besonderheiten seiner Geschäftstätigkeit herauszustellen. Verbraucher wollen erfahren, auf welchen speziellen Gebieten der Apotheker über vertiefte Kenntnisse verfügt oder ob es sich um eine ganz besondere Apotheke handelt. Auf der Basis der Außendarstellung macht sich der Verbraucher eine Vorstellung, die bestenfalls mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt, denn andernfalls liegt eine Irreführung vor.
Das Verbot der Vornahme irreführender geschäftlicher Handlungen ist in §5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert, im Hinblick auf Irreführen durch Unterlassung gilt §5a UWG. Danach sind geschäftliche Handlungen irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angabenenthalten über Umstände, die wesentliche Merkmale der Ware oder der Dienstleistung betreffen, z.B. deren Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, die Person und Eigenschaften des Unternehmers sowie die Rechte des Verbrauchers, insbesondere Garantieversprechen.
So wird etwa vermutet, dass die Werbung mit einem herabgesetzten Preis irreführend ist, wenn der vermeintliche Ursprungspreis nur für eine unangemessen kurze Zeit oder nie gefordert wurde („Mondpreise“ oder ein permanenter, nur vermeintlicher Rabatt von z.B. „50 % off“).
Nach §5a UWG werden auch Irreführungen durch Unterlassen sanktioniert. Das Verschweigen einer Tatsache ist dann irreführend, wenn deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung erheblich ist und das Verschweigen geeignet ist, die Geschäftsentscheidung des Verbrauchers maßgeblich zu beeinflussen. So ist das Vorenthalten von wesentlichen Informationen über Merkmale der Ware oder Dienstleistung, des Endpreises oder der Zahlungsbedingungen stets irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Wann liegt Irreführung vor?
Aktuell hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 3. November 2016, I ZR 35/16) bestätigt, dass die damalige Internetwerbung eines in den Niederlanden ansässigen Versenders mit der Aussage „Ihre Versandapotheke mit den günstigen Medikamenten“ unzulässig ist. Hier werde der irreführende Eindruck erweckt, die Beklagte biete alle Medikamente besonders günstig, also günstiger als andere Apotheken, an.
Interessanterweise weist der BGH drauf hin, dass die von DocMorris angestrebte Revision „insbesondere nicht deshalb veranlasst“ sei, weil der EuGH bekanntlich die Rx-Preisbindung als nicht gerechtfertigten Eingriff in den freien Warenverkehr wertete. Dies sei hier nicht entscheidungserheblich. Die angegriffene Werbung hatte die klagende Apothekerkammer als irreführend beanstandet, weil der Verbraucher ihr entnehme, die Beklagte biete auch verschreibungspflichtige Medikamente günstiger als andere Apotheken an.
Unstreitig hatte sich die Versandapotheke nämlich bisher an die Arzneimittelpreisbindung des deutschen Rechts gehalten und nicht etwa Rx-Medikamente zu einem geringeren Preis als vorgeschrieben angeboten. Gegenstand des Verbots ist mithin die Werbung mit einem tatsächlich nicht bestehenden Preisvorteil. Die Beklagte darf unabhängig von der Frage der Preisbindung auch zukünftig nicht mit der Angabe werben, Arzneimittel günstiger als andere Apotheken anzubieten, wenn dies tatsächlich nicht zutrifft.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(02):7-7