Steuer-Spartipp

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Schließfächer


Helmut Lehr

Mittlerweile sind rund 80% der Tresore bei den größten Geschäftsbanken, Volksbanken und Sparkassen in Deutschland belegt1) – Tendenz stark steigend. Mancherorts sind die Schließfächer sogar vollständig vergriffen und die Kreditinstitute verlangen bereits deutlich erhöhte Gebühren. Die Gründe dafür sind vielfältig: Minizinsen, beschränkte Einlagenhaftung, gewachsenes Misstrauen in das hiesige Finanzsystem und nicht zuletzt die anhaltende Berichterstattung über osteuropäische Einbrecherbanden.

Hinweis: Deshalb ist damit zu rechnen, dass künftig verstärkt Inhalte von Schließfächern verschenkt/vererbt werden. Insbesondere die Erben fragen sich dann, wie sie mit dieser Situation umzugehen haben – umso mehr, wenn das Erbe die persönlichen Freibeträge übersteigt.

Mitteilungspflicht der Banken

Kreditinstitute sind grundsätzlich verpflichtet, dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalls Anzeige über die „verwahrten Vermögensgegenstände“ zu erstatten2). Bestehende Schließfächer sind ebenfalls mitzuteilen, ferner der Versicherungswert für das Schließfach, sofern dieser bekannt ist3). Der Inhalt des Schließfachs kann von der Bank naturgemäß nicht gemeldet werden, da er schlichtweg unbekannt ist. Im Gegensatz zum amerikanischen Recht kann ein Schließfach hierzulande nämlich ohne Beisein eines Bankmitarbeiters ausgeräumt oder „befüllt“ werden.

Hinweis: Wird der Inhalt des Schließfachs vor dem Tod durch eine Umschreibung übertragen („verschenkt“), besteht die genannte Meldepflicht nicht.

Pflichten der Erben

Unabhängig von bestehenden Mitteilungspflichten der Kreditinstitute ist der Erbe eines Schließfachs natürlich selbst verpflichtet, darin gelagerte Vermögensgegenstände dem Finanzamt im Rahmen der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung mitzuteilen. Bei der Steuererklärung ist nämlich ein Nachlassverzeichnis einzureichen und der Inhalt des Schließfachs hierin aufzunehmen.

Wurde der Inhalt des Schließfachs noch vor dem Tode des Erblassers an den Erben verschenkt, besteht nicht zuletzt aufgrund §14 Erbschaftsteuergesetz eine Verpflichtung für den Erben, die Vermögensgegenstände zu benennen. Danach werden Erwerbe innerhalb einer Zehnjahres-Frist „zusammengerechnet“. Dies gilt für Erbschaften und Schenkungen gleichermaßen.

Hinweis: Diese Pflicht haben Erben/Beschenkte natürlich auch dann, wenn sich Vermögensgegenstände in einem privaten Tresor des Verstorbenen befinden.

Wer sich mit dem Gedanken trägt, den Inhalt des erhaltenen Schließfachs zu verschweigen, muss bedenken, dass dem Fiskus auch gewisse Verprobungsmethoden zur Verfügung stehen, die auf die Existenz zusätzlicher Vermögenswerte hinweisen können.

Auch die Versicherungssumme für das Schließfach kann einen Hinweis auf die dort gelagerten Vermögensgegenstände geben. Dabei ist die regelmäßig durch die Bank finanzierte Versicherungssumme meist niedrig; da die Kunden von einer sicheren Verwahrung ausgehen, erhöhen sie den Versicherungswert auch eher selten. Eventuell besteht aber eine höhere Absicherung über die Hausratversicherung.

Spätere Rechtsänderungen können ebenfalls dazu führen, dass vorhandene Vermögensgegenstände nachträglich „entdeckt“ werden bzw. zumindest „Spuren hinterlassen“. So hat beispielsweise das Großherzogtum Luxemburg 2014 ein Gesetz über die Immobilisierung von Inhaberanleihen (Tafelgeschäfte) beschlossen, das eine Registrierung der Papiere bis zum 18. Februar 2016 vorsah. Erfolgte keine Registrierung, werden die Anteilsscheine annuliert und der Gegenwert hinterlegt4).

1) Vgl. Handelsblatt, News am Abend vom 11. Januar 2017, Seite 4.

2) § 33 Absatz 1 Erbschaftsteuergesetz.

3) § 1 Absatz 3 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung.

4) Vgl. Delp, Der Betrieb 2016, Seite 1403 ff.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(04):17-17