Steuer-Spartipp

Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen: Finanzverwaltung bleibt hart


Helmut Lehr

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1. Januar 2015 neue Spielregeln für die Besteuerung von „Zuwendungen“ anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z.B. Weih-nachtsfeier, Betriebsausflug) eingeführt. Dabei sind unter Zuwendungen dem Grunde nach alle Vorteile zu verstehen, die den Mitarbeitern anlässlich der Veranstaltung zugutekommen – also insbesondere Speisen, Getränke, Darbietungen, Geschenke und auch der sogenannte äußere Rahmen1).

Wesentliche Neuerung war die Einführung eines Freibetrags von 110 €/Person statt der bisherigen Freigrenze. Soll heißen: Liegen die Ausgaben des Arbeitgebers pro Person unter diesem Betrag, bleibt die Betriebsveranstaltung „lohnsteuerfrei“ für die Mitarbeiter. Wird die Grenze überschritten, ist nur der übersteigende Teil lohnzuversteuern.

Hinweis: Hierfür kommt allerdings eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % in Betracht.

Eingabe der Wirtschaft

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben sich in einem ausführlichen Schreiben vom 30. August 2016 an das Bundesfinanzministerium für Erleichterungen/Klarstellungen eingesetzt. Die Finanzverwaltung hat zwischenzeitlich geantwortet und die meisten „Wünsche“ abgelehnt2).

Teilnehmerzahl

Bei der Ermittlung der anteiligen Aufwendungen je teilnehmendem Arbeitnehmer bleibt es dabei, dass auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden und nicht auf die angemelde- ten Teilnehmer abzustellen ist. Dies kann bei kurzfristigen Absagen natürlich dazu führen, dass die womöglich exakte Vorplanung der Kosten durch den Arbeitgeber obsolet wird, weil sich die Aufwendungen dann auf eine geringere Personenzahl verteilen.

In diesem Zusammenhang wurde auch eine allgemeine Nichtbeanstandungsregelung ebenso wie eine Nichtbeanstandungsregelung nur für Cateringkosten abgelehnt.

Hinweis: Wenn Arbeitgeber jegliche Lohnsteuerbelastung im Zusammenhang mit betrieblichen Veranstaltungen sicher vermeiden möchten, dürfen sie im Vorfeld den Kostenrahmen (110 €/Mitarbeiter) nicht vollständig ausreizen. Dabei ist allerdings auch zu bedenken, dass für Begleitpersonen (beispielsweise Ehegatten) kein eigener Freibetrag zum Ansatz kommt und dieser Kostenanteil dem jeweiligen Mitarbeiter zuzurechnen ist3). Deshalb kann sich eine Lohnsteuerbelastung auch dann ergeben, wenn der Betrag pro Mitarbeiter unterhalb von 110 € liegt.

Beispiel: Apothekerin Volk veranstaltet neben der jährlichen Weihnachtsfeier auch ein Som-merfest für ihre Mitarbeiter. Die Aufwendungen für das Fest betragen 1.700 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich neben Frau Volk aus zwölf Angestellten zusammen, von denen vier von je einer Person begleitet werden.

Die Kosten sind demnach auf siebzehn Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 € entfällt. Sodann ist der auf die Begleitpersonen entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Acht Mitarbeiter haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist.

Bei vier Mitarbeitern beträgt der geldwerte Vorteil aufgrund der Begleitperson 200€; nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €.

Hinweis: Für Apothekerin Volk besteht die Möglichkeit, diesen Arbeitslohnanteil pauschal mit 25 % zu versteuern.

Geschenke

Zu den Kosten der Betriebsveranstaltung gehören auch Geschenke an Mitarbeiter, wenn sie „anlässlich“ der Veranstaltung und nicht nur „bei Gelegenheit“ der Veranstaltung zugewendet werden.

Die Finanzverwaltung will künftig Geschenke bis zu einem Wert von 60 € je Arbeitnehmer allgemein als Kosten der Betriebsveranstaltung behandeln. Übersteigen Geschenke diesen Betrag, soll im Einzelfall geprüft werden, ob die Zuwendungen noch „anlässlich“ oder lediglich „bei Gelegenheit“ einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden. Ist Letzteres der Fall, kommt der Freibetrag von 110 €/Mitarbeiter insoweit nicht in Betracht.

Hinweis: Unabhängig davon gilt natürlich weiterhin, dass sogenannte Aufmerksamkeiten, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Mitarbeiter führen, nicht zum Arbeitslohn gehören. Aufmerksamkeiten sind auch außerhalb von Betriebsveranstaltungen Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, z.B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden4).

Vorsteuerabzug

Für Zwecke des Vorsteuerabzugs hatte die Finanzverwaltung vor einiger Zeit bereits klargestellt, dass hier weiterhin eine Freigrenze von 110 €/Mitarbeiter und kein Freibetrag gilt. Soll heißen: Übersteigen die Aufwendungen die Grenze, ist ein Vorsteuerabzug daraus insgesamt nicht möglich.

Ob sich an dieser strengen Sichtweise alsbald noch etwas ändert, wurde zunächst nicht bekannt. Insoweit ergeht nochmals eine gesonderte Stellungnahme durch das zuständige Umsatzsteuerreferat im Bundesfinanzministerium.

1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 22 vom 15. November 2015, Seite 18 und 19.

2) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 7. Dezember 2016, Aktenzeichen IV C 5 – S 2332/15/10001.

3) Zur Berechnung vgl. AWA-Ausgabe Nr. 22 vom 15. November 2015, Seite 18 und 19.

4) Vgl. Richtlinie 19.6 Lohnsteuerrichtlinien 2015.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(05):18-18