Helmut Lehr
Die Zustellung von Medikamenten durch „Boten“ gehört zum Leistungsspektrum der meisten Apotheken. Dabei ist natürlich nicht vollends auszuschließen, dass ein Mitarbeiter gelegentlich gegen örtliche Halteverbote verstößt oder Fußgängerzonen „widerrechtlich“ befährt. Übernimmt der Arbeitgeber in solchen Fällen das Knöllchen, stellt sich die Frage, ob dies zu einer „Bereicherung“ des Mitarbeiters führt und deshalb von (steuerpflichtigem) Arbeitslohn auszugehen ist.
Der Bundesfinanzhof hatte 2004 entschieden, dass die Übernahme der Zahlung von Verwarnungsgeldern, die gegen angestellte Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden waren, aus eigenbetrieblichem Interesse erfolgt und es sich deshalb nicht um Arbeitslohn handelt.
Hinweis: Mit Urteil vom 14. November 20131) hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung jedoch revidiert und betont, dass das rechtswidrige Tun des Arbeitnehmers im Vordergrund stehe, was nicht durch betriebsfunktionale Gründe überlagert werden könne. Danach war eigentlich klar, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber stets zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.
Finanzgericht differenziert
Der Bundesfinanzhof bekommt nun alsbald Gelegenheit, seine Rechtsprechungsänderung nochmals zu überdenken. Das Finanzgericht Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens der Arbeitnehmer bei der Zustellung von Paketen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt und deshalb vom Arbeitgeber insoweit auch keine pauschale Lohnsteuer anzumelden und abzuführen ist2).
Einen wesentlichen Unterschied zu der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung sieht das Finanzgericht Düsseldorf bereits darin, dass Knöllchen wegen Falschparkens regelmäßig gegen den Halter des Fahrzeugs festgesetzt werden, während der Bundesfinanzhof zuletzt über Verstöße von LKW-Fahrern gegen die Lenk- und Ruhezeiten zu entscheiden hatte und die Verwarnungs-/Bußgelder gegen die Fahrer selbst festgesetzt wurden.
Die Düsseldorfer Finanzrichter führen in ihrem Urteil sehr detailliert aus, dass im vorliegenden Streitfall der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht von einer Schuld (Verwarnungsgeld) befreit habe, weil sich die Festsetzungen gegen ihn selbst als Halter richteten und der Arbeitgeber deshalb (lediglich) eine eigene Schuld beglichen habe.
Hinweis: Entscheidend sei insoweit insbesondere, dass der klagende Arbeitgeber die Halte- und Parkverstöße aus eigenbetrieblichem Interesse hinnimmt und die Knöllchen aus diesem Grund auch zahlt.
Bedeutung für Apotheken
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf dürfte zumindest für solche Apotheken relevant sein, die die Medikamente durch apothekeneigene Fahrzeuge ausliefern (lassen), weil auch in diesen Fällen die Verwarnungsgelder regelmäßig gegen den Halter des Wagens (Apothekeninhaber) festgesetzt werden. Nutzt der Bote sein eigenes Auto, greift die Rechtsprechung zumindest nicht ohne Weiteres. Unabhängig davon ist natürlich fraglich, ob sich der Bundesfinanzhof von den (neuen) Argumenten des Finanzgerichts Düsseldorf überzeugen lässt und seine Rechtsprechung (wiederum) ändert bzw. einzelfallspezifisch konkretisiert.
Hinweis: Wer Verwarnungsgelder für seine angestellten „Medikamentenboten“ übernimmt und diese nicht der Lohnsteuer unterwirft, sollte die Vorgehensweise gegenüber dem Finanzamt offenlegen, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung dem bislang noch entgegenstehen. Das Revisionsverfahren ist nun unter dem Aktenzeichen VI R 1/17 beim Bundesfinanzhof anhängig.
1)Aktenzeichen VI R 36/12.
2)Vgl. Urteil vom 4. November 2016, Aktenzeichen 1 K 2470/14 L.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(07):17-17