Jasmin Theuringer
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis. Gleichzeitig soll das Zeugnis der Wahrheit entsprechen. Diese Anforderungen der Rechtsprechung an die Gestaltung von Arbeitszeugnissen bergen ein hohes Maß an Konfliktpotenzial, zumal sich insbesondere nach einem belasteten Arbeitsverhältnis Wahrheit und Wohlwollen häufig gegenseitig ausschließen. Arbeitgeber haben bereits viel Fantasie gezeigt, um Negatives freundlich klingen zu lassen oder verklausuliert darzustellen. Es ist daher für jeden Arbeitgeber wichtig, die Zeugnissprache zu verstehen, sei es als Leser oder als Verfasser eines Zeugnisses.
Äußere Form des Zeugnisses
Der erste Blick fällt auf die äußere Form eines Zeugnisses. Ist es ohne Sorgfalt oder nur auf Blankopapier erstellt? Enthält es Rechtschreibfehler oder gar Knicke und Flecken? All dies ist ein Ausdruck fehlender Wertschätzung und wirft auch kein gutes Licht auf den Arbeitnehmer, der sich mit einem solchen Zeugnis bewirbt. Ein gutes Zeugnis ist frei von Fehlern und Mängeln, es wird mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses ausgestellt, ist auf dem Briefpapier des Arbeitgebers ausgefertigt und von diesem persönlich unterzeichnet.
Weglassen wesentlicher Inhalte
Offen negative Formulierungen in Zeugnissen führen regelmäßig zu unschönen Auseinandersetzungen vor den Arbeitsgerichten. Daher wird Negatives oft dadurch zum Ausdruck gebracht, dass wesentliche Inhalte eines Zeugnisses einfach weggelassen werden. Fehlen zum Beispiel die typischen Tätigkeiten, die dem jeweiligen Berufsbild des Arbeitnehmers immanent sind, heißt das, dass der Arbeitnehmer nicht einmal die Grundzüge seiner Tätigkeit beherrscht. So sollte beispielsweise in dem Zeugnis für eine PTA der Hinweis auf ihre Beratungskompetenz nicht fehlen, bei einem Filialleiter ist eine Aussage zu dessen Führungsqualitäten Pflicht.
Ein ganz besonderes Augenmerk sollte hierbei auf die sogenannte Schlussformel gelegt werden. Ein wohlwollendes Zeugnis endet mit der sogenannten Dankes- Bedauerns-Formel, zum Beispiel: „Frau Müller verlässt uns mit dem 31. März 2017 auf eigenen Wunsch. Ich bedaure, mit ihr eine hervorragende Mitarbeiterin zu verlieren, danke für ihre stets zuverlässige Tätigkeit und wünsche ihr für ihre berufliche und private Zukunft weiterhin viel Erfolg und alles Gute.“
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf eine Schlussformel, das Weglassen derselben soll bei einem Zeugnisleser keinen negativen Eindruck hinterlassen. Demgegenüber war das Landesarbeitsgericht Düsseldorf allerdings der Auffassung, dass der Anspruch auf Zeugniserteilung auch die Aufnahme einer freundlichen Schlussfloskel zur Wahrung der Höflichkeit umfasse (Urteil vom 03.11.2010, Aktenzeichen 12 Sa 974/10).
Ein sachkundiger Zeugnisleser wird stets auf die genaue Formulierung der Schlussformel achten und es nicht nur als Ausdruck mangelnder Höflichkeit deuten, wenn diese ganz fehlt. Die Schlussformel ist – gerade weil sie vom Arbeitnehmer nicht einklagbar ist – Ausdruck des Wohlwollens des Arbeitgebers. Fehlt sie oder wird sie zu einer vielsagenden Kurzfassung („Wir wünschen ihm in Zukunft viel Erfolg“), ist der Arbeitgeber froh, den Mitarbeiter los zu sein.
Leistungsbeurteilung
Die Beurteilung der Leistung, also der Fähigkeiten und des Engagements eines Arbeitnehmers (Können und Wollen), ist eine Kernaussage im Arbeitszeugnis. Es hat sich etabliert, die Leistungsbeurteilung in einer Aussage zur Zufriedenheit zusammenzufassen, die mit Schulnoten vergleichbar ist. Nach allgemeiner Auffassung steht die Formulierung „Er erfüllte seine Aufgaben stets zu meiner vollsten Zufriedenheit“ für ein „sehr gut“. Die Beurteilung reicht in Abstufungen von „… zu meiner vollsten Zufriedenheit“ für ein „gut“ bis hin zu „… hat sich bemüht, seine Aufgaben zu meiner Zufriedenheit zu erfüllen“ für ein „ungenügend“. Sollen dem Arbeitgeber herausragende Leistungen bescheinigt werden, so wird dies durch eine Betonung des sogenannten Zeitmoments zum Ausdruck gebracht. Die Aussagen werden also ergänzt um Ausdrücke wie „jederzeit, ausnahmslos“. Weiterhin werden die Aussagen durch die Verwendung von Superlativen „äußerst, absolut, im höchsten Maße“ noch gesteigert.
Umkehren der üblichen Reihenfolge
In Zeugnissen werden darüber hinaus bestimmte Aussagen erwartet, wobei diese regelmäßig in einer bestimmten Art und Weise formuliert werden. So wird zum Beispiel das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb üblicherweise wie folgt zusammengefasst: „Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war jederzeit vorbildlich.“ Wird diese übliche Reihenfolge verdreht und der Vorgesetzte zuletzt genannt, ist dies Ausdruck einer Missstimmung zwischen dem Vorgesetzten und dem Arbeitnehmer. Bei der Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitnehmers werden die wichtigsten Aufgaben üblicherweise zu Beginn genannt. Befinden sich diese dagegen am Schluss einer Aufzählung, wird zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitnehmer seinen eigentlichen Aufgaben nicht gewachsen war oder diese vernachlässigt hat.
Schließlich können auch ganze Zeugnisbestandteile in umgekehrter Reihenfolge dargestellt werden: Folgt die Leistungsbeurteilung der Beurteilung der Führung und des Verhaltens, stellt dies eine Abwertung der Leistungen dar.
Doppelte Verneinung
Eine an sich positive Aussage kann durch das unnötige Verwenden einer doppelten Verneinung relativiert oder sogar in ihrer Bedeutung umgekehrt werden. Wird also beispielsweise anstelle der klaren Formulierung „Sein Auftreten gegenüber unseren Kunden war stets höflich“ eine doppelte Verneinung genutzt „Sein Auftreten gegenüber unseren Kunden war nicht unhöflich“, stellt dies eine eindeutige Abwertung dar.
Relativierungen
Einen ähnlichen Effekt erzielen Relativierungen. Dies wird insbesondere im Zusammenhang mit der Zufriedenheitsaussage genutzt, um eine mangelhafte Bewertung der Arbeitsleistung zum Ausdruck zu bringen. So werden durch die Formulierung „Er erfüllte seine Aufgaben im Großen und Ganzen zu meiner Zufriedenheit“ dem Arbeitnehmer mangelhafte Leistungen bescheinigt. Auch Zusätze wie „in der Regel“ oder „im Wesentlichen“ werten eine Aussage deutlich ab.
Merkmale eines sehr guten Zeugnisses
Ein sehr gutes Zeugnis besitzt eine ansprechende, saubere äußere Form und ist inhaltlich vollständig, hinreichend ausführlich und beschränkt sich dabei nicht auf Standardformulierungen. Die Beurteilung von Leistung und Führung enthält keine Einschränkungen („im Großen und Ganzen“), sondern betont das Zeitmoment („jederzeit, stets, ausnahmslos“) und verwendet Superlative („absolut, äußerst“).
Bei der Beurteilung eines Zeugnisses ist stets das Gesamtbild im Auge zu behalten. Stimmt an dem Zeugnis alles, ist also die Beurteilung offensichtlich positiv („stets zu meiner vollsten Zufriedenheit“) und befindet sich eine ausführliche Schlussformel über der Unterschrift, dann waren einzelne negative Formulierungen vermutlich nicht beabsichtigt.
Checkliste online
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Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(08):15-15