Helmut Lehr
Steuerbescheide sind nicht selten fehlerbehaftet oder widersprechen ab und an der Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen. Zur Wahrung des Rechtsschutzes besteht deshalb u. a. die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-scheids Einspruch einzulegen. Wurde der Einspruch form- und fristgerecht beim Finanzamt eingereicht, ist grundsätzlich der gesamte Steuerfall wieder „offen“, sodass der Betroffene seine Einwände vorbringen kann.
Vereinzelt kommt es vor, dass Steuerpflichtige zwar Einspruch einlegen wollen, die einmonatige Frist aber versäumt haben. Ob dafür dann der Steuerberater verantwortlich ist, hängt davon ab, welche Vereinbarungen konkret getroffen wurden. Ist der steuerliche Berater mangels Zustellvollmacht gar nicht zum Empfang der Bescheide berechtigt, kann er folglich auch keine Einspruchsfristen überwachen, sofern der Mandant ihm die Bescheide nicht rechtzeitig aushändigt.
Finanzamt muss den Zugang des Bescheids nachweisen
Die einmonatige Einspruchsfrist beginnt natürlich nur, wenn der Steuerbescheid auch tatsächlich beim Steuerpflichtigen angekommen ist. Da es immer mal wieder vorkommt, dass einzelne Postsendungen verloren gehen etc., muss das Finanzamt in Zweifelsfällen den Zugang nachweisen.
Hinweis: Bei einem Versand als „einfacher Brief“ ist ein solcher Nachweis regelmäßig nicht möglich, sodass ggf. eine neue Zustellung erfolgen muss und danach die Einspruchsfrist erneut beginnt. Kommen bei einem Steuerpflichtigen allerdings Bescheide wiederholt nicht an, wird die Finanzverwaltung sehr bald zu einer „förmlichen Zustellung“ übergehen.
Steuernachzahlung bleibt „fällig“
Sieht der Steuerbescheid eine Nachzahlung an das Finanzamt vor, ändert ein fristgerechter Einspruch daran erst einmal nichts – die Steuer ist zu dem im Bescheid vorgegebenen Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Hat der Einspruch später Erfolg, muss das Finanzamt die Steuer natürlich zurückzahlen. Ob zusätzlich Erstattungszinsen fällig werden, hängt davon ab, ob der steuergesetzliche Zinslauf bereits begonnen hat.
Hinweis: Dieser beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Weil die Steuer per gesetzlicher Definition grundsätzlich mit Ablauf eines Jahres entsteht, beginnt der Zinslauf für (z. B.) die Einkommensteuer 2015 erst am 1. April 2017. Für jeden vollen Zinsmonat werden dann 0,5 % Zinsen fällig – mithin 6 % p.a.
Aussetzung der Vollziehung
Wer Einspruch einlegt und die strittige Steuer zunächst nicht entrichten möchte, muss ausdrücklich die „Aussetzung der Vollziehung“ beantragen. Das Finanzamt berechnet dann ganz genau den strittigen Steuerbetrag und setzt insoweit die Voll-ziehung aus – die restliche Steuerschuld muss zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet werden.
Doch Vorsicht: Die Aussetzung der Vollziehung sollte keinesfalls vorschnell beantragt werden. Verliert der Steuerpflichtige nämlich das Einspruchsverfahren, werden ebenfalls Zinsen in Höhe von 6 % p.a. fällig – die sogenannten Aussetzungszinsen. Und diese entstehen unabhängig davon, ob die oben erwähnte 15-Monatsfrist bereits begonnen hat, sie werden nämlich für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung erhoben. Eine doppelte Verzinsung erfolgt allerdings nicht. Werden Aussetzungszinsen für einen Zeitraum festgesetzt, für den auch „allgemeine“ Nachzahlungszinsen zu entrichten sind, werden diese angerechnet.
Hinweis: Hat man begründete Zweifel am Erfolg seines Einspruchs, ergibt eine Aussetzung der Vollziehung allenfalls dann Sinn, wenn die Steuerzahlung zu einem „Kontokorrentkredit“ führen würde – dieser ist nämlich in der Regel noch teurer.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(08):17-17