Helmut Lehr
Beiträge für den „Basisschutz“ einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind als Sonderausgaben in voller Höhe steuerlich abzugsfähig. Erstattet eine Krankenkasse ihren Versicherten einen Teil der Krankenversicherungsbeiträge, mindert dies die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge im Jahr der Erstattung. Zu diesen Beitragsrückerstattungen gehörten nach bisheriger Verwaltungsauffassung auch alle Geld- oder Sachleistungen, die dem Versicherten im Rahmen seiner Teilnahme an einem Bonusprogramm zuflossen.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat allerdings mit Urteil vom 1. Juni 20161) klar entschieden, dass der Sonderausgabenabzug nicht zu kürzen ist, wenn Rückzahlungen der Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms geleistet werden2).
Anwendung der Rechtsprechung
Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 6. Dezember 20163) Folgendes verfügt: „Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65 a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasseund nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern.“
Eine solche Leistung der Krankenkasse liegt allerdings nur in Fällen vor, bei denen nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch die Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden.
Hinweis: Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind deshalb solche Bonusprogramme nicht durch die neue Rechtsprechung begünstigt, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln der Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen, selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand verbunden sind.
Praktische Abwicklung
Die neue Rechtsprechung soll grundsätzlich in allen offenen Fällen angewendet werden, die Steuerbescheide werden in diesem Punkt künftig auch nicht mehr mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Für die Jahre 2016 und früher kann die Finanzverwaltung allerdings aufgrund der von den Krankenversicherungen mitgeteilten Daten gar nicht erkennen, ob die Rückerstattung auf einem begünstigten oder nicht begünstigten Bonusprogramm beruht. Vielmehr wurden/werden alle Beitragserstattungen, Geld- oder Sachprämien aus Bonusprogrammen noch als sonderausgabenmindernde Beitragsrückerstattung gemeldet.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Krankenversicherungen nun gebeten, ihre Bonusprogramme entsprechend zu prüfen und den Versicherten ggf. Papierbescheinigungen auszustellen, aus denen eine Korrektur der bislang elektronisch übermittelten Beitragsrückerstattungen hervorgeht.
Hinweis: Wer im Laufe des Jahres 2017 eine solche Bescheinigung erhält, muss sie bei seinem Finanzamt einreichen, dann wird die bisherige Einkommensteuerfestsetzung entsprechend überprüft und ggf. zugunsten des Steuerpflichtigen geändert. Wer keine Bescheinigung erhält, muss davon ausgehen, dass die Bonusleistungen nicht von der Neuregelung betroffen sind, sodass die Kürzung des Sonderausgabenabzugs aufgrund Beitragsrückerstattung bestehen bleibt4).
1) Aktenzeichen X R 17/15.
2) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 20 vom 15. Oktober 2016, Seite 17.
3) Aktenzeichen IV C 3 – S 2221/12/ 10008 :008.
4) Vgl. Newsletter des Bundesfinanz– ministeriums vom 13. März 2017.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(11):17-17