Helmut Lehr
Wer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führt, um nahe an seiner Betriebs- oder Arbeitsstätte zu sein, kann die dafür entstehenden (notwendigen) Mehraufwendungen regelmäßig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Seit dem 1. Januar 2014 sind die Unterkunftskosten für die Zweitwohnung am Arbeitsort allerdings nur noch bis maximal 1.000 €/Monat1) abzugsfähig.
Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass die Begrenzung auf 1.000 €/Monat auch Mehrkosten für eine möblierte Anmietung bzw. die Wohnungseinrichtung umfasst. In der Fachliteratur wird allerdings die Meinung vertreten, dass Steuerpflichtige Aufwendungen, die sie neben der Bruttokaltmiete zu entrichten haben, selbst bei Überschreiten der 1.000-€-Grenze abziehen dürfen2).
Wohnungseinrichtung begünstigt
Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun in seinem Urteil vom 14. März 20173) klargestellt, dass Kosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung und den erforderlichen Hausrat am Beschäftigungsort nicht zu den Unterkunftskosten gehören, sondern notwendige Mehraufwendungen darstellen, die auch nach der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2014 zusätzlich abzugsfähig sind. Natürlich dürfen sie nicht „überhöht“, sprich unangemessen sein.
Soweit ersichtlich, handelt es sich hier um die erste finanzgerichtliche Entscheidung zu dieser Thematik – das Urteil überzeugt. Würde man nämlich anders entscheiden, müsste in vielen Fällen zusätzlich geklärt werden, ob die 1.000-€-Grenze tatsächlich einen Monatsbetrag darstellt.
Hinweis: Das Finanzamt hatte im Streitfall die Auffassung vertreten, dass es sich um einen Jahresgrenzbetrag handele, der sich aus dem Betrag von 1.000 €/Monat, multipliziert mit der Anzahl der Monate der doppelten Haushaltsführung im jeweiligen Kalenderjahr, ermittelt.
Einspruch einlegen
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt4). Eine Kürzung des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs für Kosten der Wohnungseinrichtung sollte bis auf Weiteres nicht hingenommen werden, sofern das Finanzamt die Kürzung mit der 1.000-€-Grenze begründet.
Unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren kann ein Ruhen des Einspruchsverfahrens erreicht werden, bis der Bundesfinanzhof abschließend entschieden hat. Auf diese Weise sparen Steuerpflichtige die Kosten für ein eigenes Klageverfahren.
Ausgaben geschickt gestalten
Natürlich ist man nie sicher, ob ein „Musterverfahren“ vor dem Bundesfinanzhof zugunsten oder zulasten des betroffenen Steuerzahlers ausgeht. Wer die Problematik von vornherein umschiffen möchte, könnte über eine zeitliche Streckung der Anschaffung der Einrichtungsgegenstände nachdenken. Dies ergibt natürlich nur dann Sinn, wenn die 1.000-€-Grenze nicht bereits durch Miete und Betriebskosten erreicht ist.
Um den Höchstbetrag nicht zu überschreiten, könnte man sich bei kleineren Einrichtungsgegenständen wie z.B. Stuhl, Tisch oder Lampe gegen die Sofortabschreibung entscheiden und stattdessen die Kosten über die mehrjährige Nutzungsdauer verteilen (= abschreiben).
Hinweis: Derzeit ist auch noch nicht abschließend geklärt, ob die Betriebskosten bei der 1.000-€-Grenze zu berücksichtigen sind – gleiches gilt für etwaige Renovierungskosten5).
Darlehensablösung bei Verkauf der Zweitwohnung
Endet die auswärtige Tätigkeit, wird eine zuvor erworbene Zweitwohnung nicht selten (vorzeitig) veräußert. Bei Fremdfinanzierung wird dann regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass die Vorfälligkeitsentschädigung bei Beendigung der Auswärtstätigkeit nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig ist6). Entsprechendes dürfte dann auch für den Betriebsausgabenabzug gelten.
Nach Ansicht des Gerichts fehlt insoweit der Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit – der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang werde nämlich durch den Verkauf überlagert. Ist der Veräußerungsvorgang als solcher steuerbar, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlustes einzustellen. Ist der Verkauf nicht steuerbar, kann die Entschädigung nicht ersatzweise als Werbungskosten im Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit geltend gemacht werden.
Entscheidung durch den Bundesfinanzhof abwarten
Da auch zu dieser Problematik ein Revisionsverfahren erwartet wird, sollten entsprechende Fälle bis zu einer abschließenden Entscheidung durch den Bundesfinanzhof offengehalten werden.
Hinweis: Der Verkauf der Zweitwohnung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist löst grundsätzlich keine „Spekulationssteuer“ aus, wenn das Objekt in der Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird – auch wenn diese Nutzung im Rahmen einer steuerlich begünstigten doppelten Haushaltsführung erfolgte.
1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 23 vom 1. Dezember 2013, Seite 18 und 19.
2) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 17 vom 1. September 2016, Seite 18 und 19.
3) Aktenzeichen 13 K 1216/16 E.
4) Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: VI R 18/17.
5) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 17 vom 1. September 2016, Seite 18 und 19.
6) Urteil vom 23. November 2016, Aktenzeichen 2 K 1701/14.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(13):18-18