Steuer-Spartipp

Ehegattensplitting: Zusammenveranlagung trotz Trennung


Helmut Lehr

Die Vorteile des Ehegattensplittings sind insbesondere dann relativ hoch, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere, weil der Splittingtarif oft zu einer spürbaren Progressionsminderung führt. Der günstige Splittingtarif steht Ehegatten allerdings nicht in jedem Fall offen, die Partner müssen nämlich nicht nur verheiratet sein, sie dürfen auch nicht dauernd getrennt leben.

In der Regel endet das Zusammenleben, wenn ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Geschieht dies im Laufe des Jahres, kann für dieses Jahr dennoch die Zusammenveranlagung beantragt werden, sofern keiner der Partner ausdrücklich eine Einzelveranlagung verlangt.

Hinweis: Der Splittingtarif kann sogar dann noch angewendet werden, wenn die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nur an einem Tag im Jahr vorgelegen haben. Zieht beispielsweise ein Ehegatte am 2. Januar aus der gemeinsamen Wohnung aus und bleibt es bei der Trennung, kommt für das „neue Jahr“ dennoch eine Zusammenveranlagung in Betracht.

„Living Apart Together“-Beziehungen

In den letzten Jahren leben mehr und mehr Paare räumlich getrennt voneinander, im Herzen aber doch zusammen. Eine solche Form der Partnerschaft wird auch als „Living Apart Together“ (LAT) beschrieben.

Diese Beziehungen sind dem Vernehmen nach oft dadurch gekennzeichnet, dass die Paare die vermeintlichen „Nachteile“ eines Zusammenwohnens (Freiheitsverlust, Alltag, Routine) vermeiden möchten, andererseits aber die Vorteile einer festen Partnerschaft (Zuneigung, Verlässlichkeit) nicht missen wollen.

Steuerlich führt das natürlich zu dem Problem, dass die Finanzverwaltung in aller Regel bei einer räumlichen Trennung auch von einer „tatsächlichen Trennung“ ausgeht und den Splittingtarif solchen Paaren nicht gewährt.

Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft entscheidend

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs leben Ehegatten dauernd getrennt, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht.

Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens, namentlich die Entscheidung über die Verwendung des Familieneinkommens, zu verstehen.

Diese theoretischen Vorgaben müssen in der Praxis anhand des Gesamtbildes der gegenseitigen Beziehungen im jeweiligen konkreten Einzelfall gewürdigt werden.

Hinweis: Die Beurteilung richtet sich natürlich in erster Linie nach den äußeren erkennbaren Umständen, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommt.

Erfolgreich geklagt

Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht Münster am 22. Februar 2017 ein sehr bemerkenswertes Urteil zugunsten der klagenden Eheleute gefällt1). Im Streitfall war die Ehefrau bereits im Jahr 2001 zusammen mit ihrem Sohn aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus ausgezogen und wohnte fortan in einem anderen Ort. Nach einer Außenprüfung bei der selbstständigen Kinderärztin verweigerte das Finanzamt (erst) für das Jahr 2012 die Zusammenveranlagung.

Im Klageverfahren traten die Eheleute offenbar sehr überzeugend auf. Sie konnten erfolgreich dartun, dass sie trotz räumlicher Trennung nach wie vor eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Hierzu argumentierten sie wie folgt:

  • Nach der räumlichen Trennung habe man sich weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden getroffen und fast alles gemeinsam unternommen.
  • Täglich habe man mindestens einmal telefoniert.
  • Kosten für die gemeinsamen Unternehmungen sowie den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes wurden gemeinsam getragen.
  • Andere Partner habe es zu keiner Zeit gegeben.
  • Der Auszug der als Ärztin voll berufstätigen Ehefrau sei der schwierigen familiären Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Ehemanns geschuldet gewesen.

Die Richter konnten offenbar auch gut nachvollziehen, dass die Ehefrau selbst nach dem Tod der Schwiegermutter im Jahr 2006 nicht mehr in die ehemals gemeinsame Wohnung eingezogen war, weil sich diese für sie wie ein „rotes Tuch“ dargestellt habe.

Hinweis: Dass die Eheleute über viele Jahre hinweg getrennt gewirtschaftet und auch getrennte Konten geführt hatten, hielt das Gericht für nicht maßgebend. Heutzutage sei dies mehr und mehr auch bei Ehepaaren üblich, die räumlich zusammenleben.

Keine Garantie

Aus neutraler Sicht muss man konstatieren, dass das Gericht offenbar äußerst wohlwollend entschieden hat. Das Urteil sollte keinesfalls dazu verleiten, „echte Trennungen“ zugunsten einer Zusammenveranlagung gegenüber dem Finanzamt zu verschleiern.

Hinweis: Insbesondere in Fällen, in denen neue Partner ins Spiel kommen und weitere gemeinsame Unternehmungen nur behauptet werden, kann die Darstellung einer „LAT-Beziehung“ auch als versuchte Steuerverkürzung mit entsprechenden strafrechtlichen Folgen gewertet werden.

1) Aktenzeichen 7 K 2441/15 E.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(15):18-18