Steuer-Spartipp

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Neue Grenzwerte


Helmut Lehr

Die Anschaffungskosten von betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können regelmäßig im Wege der Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Das führt dazu, dass ein Betriebsausgabenabzug nur sukzessive über die Dauer der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer möglich ist.

Eine sofortige Steuerminderung erzielt man mit sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern; diese können im Jahr der Anschaffung/Herstellung in voller Höhe abgeschrieben werden, sofern ihre Anschaffungskosten maximal 410 € (netto) betragen.

Abnutzbare bewegliche Anlagengegenstände

Als geringwertige Wirtschaftsgüter kommen (nur) abnutzbare bewegliche Anlagengegenstände, die selbstständig nutzbar sind, in Betracht – z. B. Bürostuhl, Tischrechner, Tablet, Aktenregal, Labor-Wasserbad oder Defekturwaage. Es muss sich dabei nicht zwingend um neue Gegenstände handeln, auch gebraucht erworbene oder aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter1) sind begünstigt.

Hinweis: Alternativ können geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 150 € und maximal 1.000 € in einen Sammelposten eingestellt und gleichmäßig über 5 Jahre hinweg „abgeschrieben“ werden (20%-ige Poolabschreibung).

Neuregelung ab 2018

Der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz“) sowie dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen („Lizenzschrankengesetz“) zugestimmt. Wegen des bevorstehenden Endes der Legislaturperiode wurden diese Gesetze auch zur Umsetzung kurzfristigen Änderungsbedarfs im Steuerrecht genutzt.

In diesem Zusammenhang hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, die bisherige Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 € auf immerhin 800 € zu erhöhen und damit beinahe zu verdoppeln. Zugleich wird die (untere) Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens von 150 € auf 250 € erhöht.

Anschaffungen eventuell auf 2018 verschieben

Die neuen Wertgrenzen können einheitlich erstmals bei Wirtschaftsgütern angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Das bedeutet: Wegen der deutlichen Erhöhung der Wertgrenzen sollten Apotheker schon jetzt sehr genau überlegen, ob sich einige der für das zweite Halbjahr 2017 geplanten bzw. „notwendigen“ Anschaffungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern noch etwas aufschieben lassen, weil ab 2018 ein deutlich größerer Kreis von betrieblich genutzten Gegenständen sofort und in voller Höhe abgeschrieben werden kann.

Entlastung von Aufzeichnungspflichten

Bereits mit Verabschiedung des „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes“ hatte der Gesetzgeber quasi im Vorgriff auf die nun getroffenen Regelungen die Aufzeichnungspflichten bei der Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter gelockert. Diese müssen jetzt nur dann in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen werden, wenn ihr Wert 250 € übersteigt.

Hinweis: Das gesonderte Verzeichnis braucht allerdings nicht geführt zu werden, wenn sich die Angaben bereits aus der Buchführung ergeben. Neben den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten muss der Tag der Anschaffung bzw. Einlage in den Betrieb ersichtlich sein.

1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 22 vom 15. November 2011, Seite 17.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(15):17-17