Abgabefehler

Professioneller Umgang ist gefragt


Dr. Bettina Mecking

Fehler bei der Arzneimittelabgabe können schwerwiegende Folgen haben. Was ist zu tun, wenn doch einmal ein Abgabefehler passiert ist? Wichtig ist es dann, ein sorgfältig ausgearbeitetes Konzept zu haben, wie man auf solche Fehler reagiert, um den Schaden zu begrenzen.

Apotheker und pharmazeutisches Personal müssen bei ihrer täglichen Arbeit auf viele Fehlerquellen achten. Es gibt hierzulande keine belastbaren Zahlen zur Häufigkeit von Abgabefehlern. Apotheker agieren als verantwortungsbewusste Heilberufler von Hause aus überaus vorsichtig. Gleichwohl sollte bereits im Vorfeld ein Krisenmanagement für den hoffentlich nicht eintretenden „Fall der Fälle“ vorgesehen sein, das juristischen Anforderungen genügt.

Arten von Fehlern

Manchmal haben kleine Pannen, die in jedem Apothekenalltag vorkommen können, schwere Folgen. Abgabefehler können entstehen, wenn Packungen sich besonders ähnlich sehen, hier kann man schnell einmal danebengreifen. Auch im Abholregal kann z.B. ein Zahlendreher für eine Falschabgabe sorgen. Rechenfehler können schnell zur Abgabe von Rezepturarzneimitteln mit falscher Dosierung führen.

In bekannt gewordenen Gerichtsentscheidungen geht es etwa um die versehentliche Abgabe einer Überdosis Methadon, woraufhin die Kundin verstarb. Oder die Belieferung einer Dialysepatientin, die statt des überlebenswichtigen Phosphatbinders versehentlich ein Herzmittel erhielt und verstarb. Oder um falsche Dosierungsangaben – Gramm statt Milligramm – bei Augentropfen für Säuglinge, die nicht aufgefallen sind und nach Anwendung zu massiven Sehbehinderungen geführt haben. Eine PTA musste sich verantworten, weil sie die Arzneimittel Clozapin und Clopidogrel verwechselt hatte und die Kundin ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Auch falsch verblisterte Arzneimittel fallen in die Kategorie der Abgabefehler.

Falschabgaben werden in den Apotheken überwiegend – zum Glück – zeitnah bemerkt, etwa bei der Rezeptkontrolle, und Schäden bei den Patienten abgewendet.

Juristische Folgen im Schadensfall

Grundsätzlich gilt: Schadenersatz kann nur gefordert werden, wenn aufgrund des Fehlers im Verantwortungsbereich der Apotheke ein konkreter gesundheitlicher oder wirtschaftlicher Schaden eingetreten ist. Wenn durch Verletzung der apothekerlichen Sorgfaltspflichten ein Patient zu Schaden kommt, kann dieser vor Zivilgerichten Schadenersatz geltend machen. Begleitend können Geschädigte Strafanzeige stellen und so zusätzlich ein Strafverfahren in Gang bringen. Außerdem drohen berufsrechtliche Konsequenzen.

Bei der Prüfung der erwarteten Sorgfalt wird auf berufsspezifische Vorschriften wie die Apothekenbetriebsordnung oder die jeweilige Berufsordnung zurückgegriffen, andere Leitlinien können ebenfalls zum Tragen kommen. Der Apotheker kann einerseits belangt werden, weil er seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinem Kunden nicht nachgekommen ist. Andererseits haftet er wegen einer sogenannten unerlaubten Handlung, wenn er schuldhaft das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt.

Ein Schadenersatzanspruch kann – je nach Ausmaß der Beeinträchtigung – schnell immense Höhen erreichen. Neben materiellen können auch immaterielle Ansprüche (Schmerzensgeld!) geltend gemacht werden. Im Strafverfahren kommt für Fälle von Körperverletzung neben der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe in Betracht. Bei schwerwiegenden Verletzungen stehen Approbation und Betriebserlaubnis auf dem Prüfstand. Vielfach wird deshalb das Anlegen einer Checkliste empfohlen, die den im Ernstfall abzuarbeitenden Prozess festhält.

Wer haftet?

Im Zivilverfahren muss regelmäßig der Apothekeninhaber für sein Team geradestehen. Er ist einerseits Vertragspartner des Patienten. Andererseits ist er verantwortlich für die Auswahl, Anleitung und Überwachung seiner Mitarbeiter, sodass ein sogenannter Organisationsmangel stets ihm anzulasten ist.

Hingegen richten sich strafrechtliche Ermittlungen stets gegen denjenigen, dem der mutmaßliche Fehler zur Last gelegt wird. Das können angestellte Approbierte oder PTAs sein, die möglicherweise dann mit einem Strafbefehl rechnen müssen. Apothekern drohen außerdem berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Entzug von Approbation oder Betriebserlaubnis. Eine zusätzliche strafrechtliche Haftung des zum jeweiligen Zeitpunkt verantwortlichen Approbierten bei einer eigenhändigen Tatbegehung durch die unter Aufsicht arbeitende PTA kommt nur bei groben Verstößen gegen die Aufsichtspflicht in Betracht.

Zahlt die Berufshaftpflicht?

Um für Schadenersatzforderungen gewappnet zu sein, müssen alle Apothekeninhaber eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Im Rahmen von Inspektionen der Aufsichtsbehörden wird geprüft, ob diese Verpflichtung umgesetzt wurde. In der Regel werden die Mitarbeiter in die Policen mit einbezogen und benötigen daher keine eigene Versicherung. Eine einzige Unachtsamkeit kann die Existenz gefährden. Daher sind Apotheken zumeist hoch versichert – je nach Betriebsgröße werden Versicherungssummen im höheren Millionenbereich empfohlen. Versichert sind alle vom Versicherungsnehmer verursachten und zu verantwortenden Schäden. Bei vorsätzlichen Schädigungen der Patienten (wenn etwa aus einem verwerflichen Gewinnstreben heraus vorsätzlich Zytostatika mit niedrigerem Wirkstoffgehalt abgegeben werden) haftet der Apotheker mit seinem gesamten Vermögen.

Bedeutsam unter anderem für die Kostenübernahme ist es, nach einem Schadensfall die Versicherung unverzüglich zu informieren. Das heißt: sofort nach Entdecken eines möglichen Fehlers, aus dem Haftungsansprüche resultieren können. Denn sonst besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung den Vertrag kündigt und der Apotheker in der Folge Schwierigkeiten hat, eine neue Versicherungspolice zu bekommen.

Empfehlung

Apotheken sollten darauf vorbereitet sein, dass ein Schadensfall eintreten könnte. Idealerweise sollte ein gut durchdachtes Fehlermanagement Teil des Qualitätssicherungskonzepts sein. Verstärkte Selbstkontrollen können die Arzneimittelsicherheit weiter verbessern und sicherstellen.

Dr. Bettina Mecking, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, Fachanwältin für Medizinrecht, 40213 Düsseldorf, E-Mail: b.mecking@aknr.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(16):13-13