Nachrichten

In aller Kürze


Helmut Lehr

Nach bisher geltendem Recht konnte das Kindergeld auch rückwirkend für einen Zeitraum von vier Jahren ausgezahlt werden. Weil diese recht lange Zeitspanne durchaus missbrauchsanfällig war, hat der Gesetzgeber hier „klammheimlich“ die Rechtslage verschärft: Im Rahmen des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (Bundesgesetzblatt I 2017, S. 1682, 1690) wurde für Kindergeldanträge, die ab dem 01.01.2018 gestellt werden, eine „Antragsfrist“ von lediglich sechs Monaten eingeführt. Das bedeutet: Kindergeld wird bei Neuanträgen zukünftig nur noch maximal für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse eingegangen ist.

Die Neuregelung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Kinderfreibeträge. Diese stehen den betroffenen Eltern auch dann zu, wenn die Antragsfrist für das Kindergeld versäumt wurde – sofern die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Nachteile drohen allerdings bei der im Rahmen der Steuerfestsetzung vorzunehmenden Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibeträgen.

Eltern ist daher in jedem Fall anzuraten, das „erstmalige“ Kindergeld zeitnah zu beantragen.

Kindergeld zum Zweiten: Laut Bundesfinanzhof endet die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung nicht bereits mit der Bekanntgabe des Abschlussprüfungsergebnisses, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit (Urteil vom 14.09.2017, Aktenzeichen: III R 19/16).

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(04):3-3