Sammelposten bilden

Jährlich 20 % abschreiben


Helmut Lehr

Die steuerliche Abschreibung richtet sich grundsätzlich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Für geringwertige Wirtschaftsgüter kommt auch eine Sofortabschreibung in Betracht sowie für Anschaffungen zwischen 250 € und maximal 1.000 € alternativ eine Poolabschreibung.

Als Unternehmer haben Sie häufig ein Interesse daran, Investitionen möglichst zügig aufwandswirksam abzuschreiben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einzelner Wirtschaftsgüter ist jedoch mitunter (gefühlt) sehr lange, sodass die jährliche Steuerersparnis durch die „reguläre“ Abschreibung vergleichsweise gering ausfällt. So beträgt die Abschreibungsdauer für Büromöbel beispielsweise 13 Jahre (=7,69% p.a.).

Schneller geht es bei der Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten seit 01.01.2018: maximal 800 €, bis einschließlich 2017: 410 €). Diese können sofort und in voller Höhe im Jahr ihrer Anschaffung abgeschrieben werden (vgl. AWA 15/2017).

Hinweis: Durch geschickte Nutzung der Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag kann die Grenze für die Sofortabschreibung unter besonderen Voraussetzungen sogar auf bis zu 1.333 € erhöht werden (vgl. AWA 3/2018).

Alternative: Sammelposten

Je nach Investitionsverhalten und Betriebsergebnis ist eine Sofortabschreibung nicht immer gewünscht: Schließlich kann auch die Verteilung des Aufwands über einen überschaubaren, vergleichsweise kurzen Zeitraum durchaus Sinn ergeben. Hier bietet sich die Möglichkeit zur Bildung eines Sammelpostens, der über fünf Jahre hinweg gleichmäßig aufgelöst wird (sogenannte „Poolabschreibung“).

Der Sammelposten kommt für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Betracht, die selbstständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 €, aber nicht 1.000 € übersteigen. Bis einschließlich 2017 betrug die untere Wertgrenze noch 150 €.

Beispiel

Apothekerin Wiedemann erwirbt Anfang 2018 für das Nachtdienstzimmer einen neuen, rückenfreundlichen Bürostuhl zum Preis von 650 € netto. Für den Betriebsausgabenabzug kann sie grundsätzlich zwischen den in Tabelle 1 dargestellten Möglichkeiten wählen.

Hinweis: Die Entscheidung für die Bildung eines Sammelpostens wird natürlich auch davon abhängen, ob in einem Jahr besonders viele „geringpreisige“ Wirtschaftsgüter angeschafft wurden (Stichwort: Investitionsstau) und damit absehbar ist, dass in den folgenden Jahren entsprechende Anschaffungen weitgehend unterbleiben werden.

Wahlrecht eingeschränkt

Leider ist das Steuerrecht auch in diesem Bereich sehr komplex und hält einige Fallen parat. Entscheiden Sie sich nämlich für die Bildung eines Sammelpostens (Wahlrecht), kommt für dieses Wirtschaftsjahr die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von maximal 800 € nicht mehr in Betracht.

Wichtig: Diese Einschränkung gilt dann für sämtliche in diesem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter, die die Voraussetzungen für die Poolabschreibung erfüllen.

Auf die Feinheiten kommt es an

Entscheidet sich Frau Wiedemann im Beispiel dafür, den Stuhl in einen Sammelposten einzustellen, darf sie für alle anderen Anschaffungen dieses Jahres 2018, die maximal 800 € netto betragen, keine Sofortabschreibung geltend machen.

Von diesem Grundsatz gibt es wiederum eine Ausnahme: Erwirbt Frau Wiedemann geringwertige Wirtschaftsgüter zu einem Preis von jeweils maximal 250 € netto (untere Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens), kann sie diese weiterhin sofort abschreiben, weil die Voraussetzungen für eine Poolabschreibung nicht erfüllt werden.

Hinweis: Scheidet ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der fünfjährigen Poolabschreibung aus dem Betriebsvermögen aus (z.B. im Schadensfall oder wegen einer Neuanschaffung), bleibt es dennoch bei der 20%igen Auflösung des Sammelpostens.

Kurze betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Generell sollten Sie auch darauf achten, dass einzelne Wirtschaftsgüter eine „attraktive“ (sprich: kurze) betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer haben. So können Sie z.B. PCs oder Notebooks sowie Peripheriegeräte in drei Jahren (zu 33,33% p.a.) vollständig abschreiben. Würden Sie sich hier für einen Sammelposten entscheiden, käme lediglich eine 20%ige Abschreibung über fünf Jahre in Betracht.

Hinweis: Allgemein ist zu beachten, dass die klassische Abschreibung im Jahr der Anschaffung nur zeitanteilig möglich ist: Der Jahresabschreibungsbetrag ist deshalb ggf. nochmals zu zwölfteln. Im Gegensatz dazu sind sowohl die Sofortabschreibung als auch die 20%ige Poolabschreibung im Jahr der Anschaffung ungekürzt zu berücksichtigen.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(04):16-16