Privates Darlehen

Forderungsausfall mindert Steuern


Helmut Lehr

Bislang vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der „Verlust“ einer privaten Darlehensforderung einkommensteuerlich unbeachtlich ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem nun klar widersprochen. Steuerpflichtige sollten Einspruch einlegen, um ihre Rechtsposition zu wahren.

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 sollte eine möglichst vollständige Besteuerung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Deshalb unterliegt z.B. eine gewinnbringende Veräußerung von Aktien nun auch außerhalb der Spekulationsfrist der Besteuerung. Ebenso werden Gewinne (oder Verluste) aus dem Verkauf einer Darlehensforderung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt.

Weil der Gesetzgeber aber nicht ausdrücklich geregelt hat, dass auch der Ausfall einer privaten Darlehensforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt, agiert die Finanzverwaltung hier weiterhin sehr „profiskalisch“. Sie ist der Meinung, dass solche Verluste selbst nach Einführung der Abgeltungsteuer weiterhin Privatsache sind (vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.01.2016, Aktenzeichen: IV C 1 - S 2252/08/10004 :017, Rz. 60).

Hinweis: Deswegen wurde aus „steuergestalterischer Sicht“ bislang häufig empfohlen, eine wertlos gewordene Forderung zu einem geringen Kaufpreis (z.B. 1 €) an einen Dritten (z.B. Verwandten) zu verkaufen, um den Verlust steuerlich geltend machen zu können.

Grundsatzurteil des BFH

Das oberste deutsche Steuergericht hat nun für Klarheit gesorgt und entschieden, dass der Ausfall eines (privaten) Darlehens steuerlich genauso wie ein Verlust aus der Veräußerung der Darlehensforderung zu behandeln ist (BFH, Urteil vom 24.10.2017, Aktenzeichen: VIII R 13/15).

Im Streitfall hatte der Kläger im August 2010 ein mit fünf Prozent zu verzinsendes Darlehen in Höhe von rund 25.000 € gewährt. Seit August 2011 blieb der Darlehensnehmer die Rückzahlungen schuldig. Später wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2012 machte der Darlehensgeber den Ausfall der offenen Darlehensforderung (rund 20.000 €) als Verlust bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Das Finanzamt hatte diesen Verlust zunächst nicht berücksichtigt, weil er der steuerlich irrelevanten privaten Vermögensebene zuzuordnen sei.

Folgen für die Besteuerpraxis

Die Finanzverwaltung wird ihre bisherige Rechtsauffassung vermutlich alsbald aufgeben (müssen). Bis es soweit ist, sollten ablehnende Steuerbescheide mittels Einspruch angefochten werden.

Allerdings ist derzeit noch nicht ganz klar, in welchem Jahr der Verlust beantragt werden muss. Nach Ansicht des BFH kann ein Verlust erst dann berücksichtigt werden, wenn der Ausfall des Darlehens endgültig feststeht. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (beim Darlehensnehmer) reicht hierfür noch nicht aus – wohl aber die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse. Wem das zu unsicher ist, der sollte auch weiterhin den Verkauf einer wertlosen Darlehensforderung in Betracht ziehen: Dann nämlich steht der Verlustzeitpunkt eindeutig fest.

Hinweis: Das Urteil führt nicht dazu, dass Sie Verluste aus wertlosen Darlehensforderungen nun generell mit anderen Einkünften verrechnen können (z.B. mit dem Gewinn aus der Apotheke), sondern grundsätzlich nur mit positiven Kapitaleinkünften, etwa mit Erträgen aus Aktiengeschäften. Das setzt wiederum voraus, dass Sie auch tatsächlich solche Gewinne erzielt haben oder gegebenenfalls in Folgejahren erzielen werden.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(06):18-18