Dr. Michael Brysch
Stellen Sie sich vor, Sie erhalten eine vermietete Wohnung nach der einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses zurück – beschädigt, weil sich z.B. vom Mieter zu verantwortender Schimmel gebildet hat. Können Sie dann Schadensersatz verlangen, ohne vorher eine Frist gesetzt zu haben? Dazu hat der Bundesgerichtshof kürzlich eine Entscheidung getroffen (Urteil vom 28.02.2018, Aktenzeichen: VIII ZR 157/17): Der Mieter müsse die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand halten und insbesondere die Räume aufgrund seiner Obhutspflicht schonend und pfleglich behandeln. Verletze er diese „nicht leistungsbezogene Nebenpflicht“, begründe dies den Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz ohne vorherige Fristsetzung.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(06):3-3