Unterhalt für ältere Kinder

Finanzamt rechnet womöglich falsch


Helmut Lehr

Studierende Kinder sind oft auf Unterstützungszahlungen der Eltern angewiesen. Besteht wegen des Alters des Kindes kein Anspruch mehr auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Hier kürzt das Finanzamt eventuell zu Unrecht.

Eltern sind ihren Kindern gegenüber dem Grunde nach gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Unterstützungszahlungen für Unterhalt und Ausbildung sind unter engen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen der besonderen Art grundsätzlich ohne weitere Kürzung abzugsfähig – und zwar bis zu einer Höhe von 9.000 €/Jahr (Betrag gilt ab 2018).

Einschränkende Voraussetzungen

Der Gesetzgeber hat den Steuervorteil allerdings an weitere Voraussetzungen geknüpft. Zum einen darf niemand einen Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge für die unterhaltene Person haben. Deshalb kommt die Begünstigung für Kinder in Berufsausbildung regelmäßig nur dann in Betracht, wenn diese das 25. Lebensjahr bereits überschritten haben. Zum anderen darf das Kind kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen. Erzielt es bereits eigene Einkünfte/Bezüge, vermindert sich dadurch gegebenenfalls der Abzugsbetrag. Deshalb ist ein Abzug der Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastungen insbesondere bei Zahlungen an ältere Kinder relevant, die bereits vergleichsweise lange studieren und deshalb noch keine nennenswerten Einkünfte erzielen.

Haushaltsgemeinschaft mit Lebensgefährten

Wird das Kind noch von anderen Personen unterstützt, ist der abzugsfähige Höchstbetrag grundsätzlich zwischen den „Geldgebern“ aufzuteilen, sofern alle Unterstützer gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind (oder als sogenannte „gleichgestellte Personen“ gelten). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bereits eine Haushaltsgemeinschaft mit einem Partner besteht und dieser Zahlungen leistet bzw. für die Lebensführung aufkommt.

Das Sächsische Finanzgericht hat allerdings kürzlich dem Finanzamt widersprochen (Urteil vom 05.09.2017, Aktenzeichen: 3K 1098/16). Im Streitfall lebte die knapp 30-jährige studierende Tochter zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten. Sie wurde von diesem und von ihren Eltern unterstützt. Die Eltern beantragten den Höchstbetrag für die Unterhaltsaufwendungen für sich allein.

Das Finanzamt war allerdings der Auffassung, dass der Lebensgefährte einer gesetzlich unterhaltsverpflichteten Person gleichgestellt sei: Denn der Tochter würden aufgrund der Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten bestimmte öffentliche Mittel gekürzt bzw. nicht gewährt. Deshalb könnten die Eltern den Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen nur anteilig beanspruchen – und zwar entsprechend ihrem Anteil an den gesamten Unterstützungsleistungen.

Nach Ansicht des Finanzgerichts kommt eine Aufteilung zulasten der Eltern jedoch nicht in Betracht, weil der Lebensgefährte eben nicht als eine (den gesetzlich Unterhaltsverpflichteten) gleichgestellte Person anzusehen sei. Dabei stellte das Gericht entscheidend darauf ab, dass die Tochter wegen ihres Studiums und der damit einhergehenden Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)-Berechtigung ohnehin keinen Anspruch auf Sozialleistungen nach Sozialgesetzbuch (SGB) II oder SGB XII hatte. Und die BAföG-Berechtigung wiederum könne nicht aufgrund der Leistungen des Lebensgefährten entfallen, weil hier nur das Einkommen des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder der Eltern anzurechnen sei.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: VI R 43/17).

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(07):18-18